Abgeordneter

Mitglied eines Parlaments (Bundestag, Landtage), das vom Volk als dessen Vertreter auf Zeit gewählt ist. Bei Ausübung seines Mandats ist der A. an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Für ihn gilt Indemnität und Immunität. A. erhält Aufwandsentschädigung (Diäten).

durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen berufener Vertreter des Volkes (z. B. im Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft der Länder). Er besitzt ein freies Mandat, d. h. er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen (Fraktionszwang). Als Inhaber eines öffentlichen Ehrenamtes geniesst er Immunität und Indemnität, erhält eine die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Diäten) und darf öffentliche Verkehrsmittel frei benutzen. Der A. hat Redebefugnis und Recht auf freie Stimmrechtsausübung innerhalb der Volksvertretung. Mandat als A. und Beamteneigenschaft werden z. T. als unvereinbar angesehen (Inkompatibilität).

Im Arbeitsrecht:

: Nach Art. 48 II 1 GG darf niemand gehindert werden, das Amt eines A. zu übernehmen. Eine Kündigung aus Anlass o. wegen der A.-Tätigkeit ist unwirksam (§ 2 AbgG). Zur Vorbereitung seiner Wahl hat er Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub (§ 3 AbgG); ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung besteht nicht. Entspr. Vorschriften gelten in den Ländern sowie für A. von Land-, Kreis- u. Ortsvertretungen (AP 1, 2 zu Art. 48 GG). Der Kündigungsschutz von Bewerbern und A. zum europäischen Parlament ist im EuAbgG (§ 3) geregelt.

(Art. 38 GG) ist das Mitglied eines Parlaments (Bundestag, Landtag, nicht Kreistag, nicht Stadtrat, nicht Gemeinderat). Der Abgeordnete wird vom Volk als dessen Vertreter auf Zeit gewählt (nicht abberufbar) und ist nur seinem Gewissen unterworfen. Ihm kommen Indemnität und Immunität zu. Er erhält eine Aufwandsentschädigung (Diäten). Für den Abgeordneten des Bundestags gilt das Abgeordnetengesetz, für Abgeordnete der Landtage jeweiliges Landesrecht. Lit.: Braun, W./Jantsch, M./Klante, E., Abgeordnetengesetz, 2002




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