abgestimmte Verhaltensweise
- Kartell.
sind nach deutschem und europäischem Kartellrecht verboten. Der Begriff bezeichnet ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, dem zwar eine bewusste Koordinierung, aber keine rechtsgeschäftliche Bindung zugrunde liegt (etwa bei einem Gentlemen\'s agreement). Er hat auch Auffangfunktion für den Fall, dass der tatsächliche Abschluss einer konkreten Vereinbarung nicht nachweisbar ist. Zu unterscheiden sind a. V. vom nicht verbotenen faktischen Parallelverhalten, das sich ohne Koordinierung am Marktverhalten anderer Marktteilnehmer orientiert, etwa als Reaktion auf Preissenkungen der Konkurrenz.
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