Abhörgerät technische Vorrichtung zum Mithören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes. Unbefugte Benutzung eines A.s verstösst gegen das in Art. 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer Eigensphäre (Intimsphäre) schützen soll. Strafbar auf Antrag nach § 298 StGB. Zum Abhören von Telefongesprächen Postgeheimnis, Beschränkung. Tonaufnahme.
Weitere Begriffe : Prärogative | Bagatellstrafsachen | Verwechslungsgefahr |
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