Sendeanlagenmissbrauch

umfasst Besitz, Herstellung, Vertrieb, Einfuhr und sonstige Verbringung in die BRep. Deutschland von Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des öffentlichen Gebrauchs verkleidet sind und zum unbemerkten Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen geeignet sind (§ 90 I 1 TKG). S. umfasst auch das unbemerkte Aufnehmen des Bildes eines anderen. Er ist strafbar (§ 148 I Nr. 2, II TKG). Allerdings bestehen mehrere Ausnahmen, u. a. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (§ 90 I 2, II TKG). Verboten ist auch die Werbung für solche Sendeanlagen unter Hinweis auf ihre Eignung (Minispione); sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 90 III, § 149 I Nr. 15 TKG). Die Regelungen ergänzen den Schutz des Geheimbereichs durch § 201 StGB (Tonaufnahme, unzulässige).




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