Intimsphäre

(lat.: int im us = innerst, vertrautest; griech. sphaira = Kugel, Bereich); innerster, persönlichster Bereich des Menschen. Durch die Bestimmungen über Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht im GG (Art. 2 Abs. 1) als wesentlicher Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (freie Entfaltung der Persönlichkeit) vor jeder äußeren Einwirkung geschützt; außerdem strafrechtlich geschützt durch Vorschriften über die Vertraulichkeit des Wortes und über das Brief- und das Berufsgeheimnis, Verwertungsverbot.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht.

ist der letzte innerste Bereich menschlicher Freiheit. Die I. wird durch Art. 2 I GG als wesentlicher Teil (Wesensgehalt) der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Dadurch wird sie der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen (z.B. ist die I. verletzt, wenn von einem Menschen grundlos Lichtbilder oder Fingerabdrücke in einer polizeilichen Kartei aufbewahrt werden). Lit.: Arzt, G., Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre, 1970

Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht (2), Geheimbereich, Tagebuchaufzeichnungen.




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