Abhörgesetz

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Bei begründetem Verdacht einer staatsgefährdenden Straftat (z.B. Hochverrat, Landesverrat) darf, falls die Erforschung des Sachverhalts sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, in das vom GG in Art. 10 Abs. 1 geschützte Grundrecht eingegriffen werden, wobei die Mitteilung der Beschränkung an den Verdächtigen unterbleiben kann und der Rechtsweg zu den Gerichten ausgeschlossen ist. Die Verfassungschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst sind berechtigt, Postsendungen zu öffnen und einzusehen, den Fernschreiber mitzulesen und den Fernmeldeverkehr abzuhören und auf Tonträger aufzunehmen. Die Beschränkungen werden auf Antrag von einem Bundesminister oder der zuständigen obersten Landesbehörde angeordnet. Die Nachprüfung erfolgt durch parlamentarische Kontrollgremien.

G 10.




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