Ablaufhemmung der Verjährung Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Sie berührt — anders als die Hemmung der Verjährung — zunächst nicht den Lauf der Verjährung, führt aber dazu, dass die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall eines die Anspruchsdurchsetzung hindernden Ereignisses eintreten kann (§§210, 211 BGB). Die Ablaufhemmung führt also nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern verschiebt lediglich deren Ende.
Weitere Begriffe : Hindernisbereiten | Mantelgründung einer GmbH | Waffen |
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