Ablehnung von Amtspersonen

Liegt im Verwaltungsverfahren ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird dies von einem Beteiligten behauptet, so ist der Behördenleiter zu unterrichten; er entscheidet, ob sich die Amtsperson der Mitwirkung zu enthalten hat (§ 21 VwVfG; im Besteuerungsverfahren § 83 AO). S. a. Ausschließung von A.




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