Besteuerungsverfahren
(§§ 134ff. AO) ist das Verfahren der Bestimmung und Geltendmachung der Steuer. Vielfach muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, doch muss im Zweifel die Steuerbehörde auch ermitteln. Festgesetzt wird die Steuer durch den Steuerbescheid. Lit.: Rose, G., Grundzüge des Besteuerungsverfahrens, 1981; Hahner, A., Beweisverwertungsverbote im Besteuerungsverfahren, 2004
Das von einer Finanzbehörde geleitete, auf die Realisierung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtete Verwaltungsverfahren. Die Verfahrensregelungen sind im Wesentlichen in der Abgabenordnung normiert.
Das B. gliedert sich in Veranlagungs- und Erhebungsverfahren. Es hat die Aufgabe, den Steueranspruch zu konkretisieren und geltend zu machen. Die für das B. maßgeblichen Vorschriften enthält die Abgabenordnung. Das B. wird durch Mitwirkungspflichten des Stpfl. und den Grundsatz der Amtsermittlung geprägt.
Veranlagungsverfahren: Bei den meisten Steuerarten hat der Stpfl. seine steuerlichen Verhältnisse durch Abgabe einer Steuererklärung darzulegen (§ 149 AO i. V. m. § 25 EStG, § 49 KStG, § 18 UStG, § 25 GewSt-Durchführungsverordnung, § 31 ErbStG). Die Form der Erklärung bestimmt sich nach § 150 AO. Die Abgabefrist für Veranlagungssteuern, z. B. die Einkommensteuer, läuft grundsätzlich bis zum 31. 5. des Folgejahres mit Verlängerungsmöglichkeit (§ 149 II AO). Die Finanzbehörde überprüft die Angaben in der Steuererklärung. Dabei hat sie grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben auszugehen. Andererseits ist sie jedoch wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; Außenprüfung. Dies soll auch zu Gunsten des Stpfl. erfolgen (§ 88 II AO). Die Grenzen der Ermittlungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz des Zumutbaren und der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Auf Grundlage der Steuererklärung und ggf. der Ermittlungen der Finanzbehörde wird ein Steuerbescheid (§ 155 AO) erlassen. Werden Besteuerungsgrundlagen selbständig in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) festgestellt, übermittelt das für den Grundlagenbescheid zuständige Finanzamt eine Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt. Dieses nimmt in der Steuerfestsetzung die selbständigen Besteuerungsgrundlagen auf. Wird keine Steuererklärung eingereicht, erfolgt der Steuerbescheid mittels Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO). Das B. soll die Gleichmäßgkeit der Besteuerung gewährleisten. Zu diesem Zweck bestehen Verwaltungsanweisungen, die bestimmte Grundregeln für die Arbeitsweise der Finanzbehörden festlegen, sog. GNOFÄ (Grundsätze zur Neuordnung der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens). Zur elektronischen Steuererklärung s. Elster.
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