Verwaltungsverfahren

die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlichrechtlichen Vertrages gerichtet ist. Das V. ist grds. nicht an bestimmte Formen gebunden; es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. Rein internes Handeln der Verwaltung fällt nicht unter den Begriff des V.

ist i. Gegensatz zum Verwaltungsstreitverfahren das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; von Ausnahmeregelungen abgesehen, ist das V. immer noch nicht gesetzlich geregelt.

ist die nach aussen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung u. den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öfftl.-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schliesst den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss des öfftl.- rechtlichen Vertrages ein (§ 9 VwVfG). Das V. ist in den nahezu gleichlautenden VerwaltungsVerfahrensgesetzen des Bundes (1976) u. der Länder geregelt. Die Gesetze enthalten Vorschriften über ihren Anwendungsbereich (sie gelten z. B. nicht in dem durch die -Abgabenordnung geregelten Besteuerungsverfahren), über die örtliche Zuständigkeit der Behörden, die Amtshilfe, über Verfahrensgrundsätze (Beteiligte, Bevollmächtigte u. Beistände, Vertreter bei gleichförmigen Eingaben, Ausschluss von der Beteiligung, Befangenheit, Untersuchungsmaxime, Beweismittel, Anhörungsrecht, Akteneinsicht, Fristen u. Termine, amtliche Beglaubigung), über Zustandekommen, Bestandskraft und Verjährung des Verwaltungsaktes, über den öfftl.-rechtlichen Vertrag, über besondere Verfahrensarten (förmliches V. u. Planfeststellungsverfahren), über Rechtsbehelfsverfahren sowie über ehrenamtliche Tätigkeit u. Ausschüsse. Soweit keine abweichenden Bestimmungen für die besonderen Verfahrensarten anzuwenden sind, gilt der Grundsatz der Formfreiheit (§ 10 VwVfG).

(§ 9 VwVfG) ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist (einschließlich des Erlasses des Verwaltungsakts und Abschlusses des öffentlich- rechtlichen Vertrags). Nicht hierzu gehört das Verfahren zum Erlass von Verordnungen und Satzungen sowie das rein verwaltungsinteme Verfahren. Das V. ist grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden und einfach; zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 VwVfG). Das V. der Bundesbehörden und der Bundesauftrags Verwaltung ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (1976) geregelt (§11 VwVfG), das Verfahren der Landesbehörden in den LandesverwaltungsVerfahrensgesetzen. Lit.: Hufen, F., Fehler im Verwaltungs verfahren, 4. A. 2002; Hoffmann-Riem, W., Verwaltungs verfahren und Verwaltungsverfahrensgesetz, 2002; Roßnagel, A., Das elektronische Verwaltungsverfahren, NJW 2003, 469; Remmert, B., Private Dienstleistungen im staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003

Nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, § 9 VwVfG (sog. Verwaltungsverfahren im engeren Sinne). Davon zu unterscheiden ist das sog. Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne, welches jede rechtlich geordnete Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde meint und daher auch den Erlass von Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften oder das schlichte Verwaltungshandeln umfasst.
Nach dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens ist das Verwaltungsverfahren formlos, soweit nicht ein Gesetz anderes bestimmt, § 10 VwVfG. Etwas anderes gilt für förmliche Verwaltungsverfahren und Planfeststellungsverfahren.
Ein förmliches Verwaltungsverfahren findet gem. § 63 VwVfG statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist (z.B. § 10 Abs. 2 KDVG). Neben den spezialgesetzlichen Regelungen gelten die §§ 63 bis 71 VwVfG und, soweit das Verfahren vor einem Ausschuss stattfindet, die §§ 88 bis 93 VwVfG. Im Gegensatz zu dem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren entscheidet die Behörde gem. § 67 VwVfG nach einer mündlichen Verhandlung, bei der der Adressat des späteren Verwaltungsaktes als Beteiligter anwesend ist.
Zudem wird die Entscheidung in der Regel von einem Kollegialorgan (Ausschuss) getroffen. Wegen der Beteiligung des Betroffenen und wegen des besonders sorgfältigen Verfahrens wird vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt (§ 70 VwVfG).
In einem Planfeststellungsverfahren werden Verwaltungsakte erlassen, wenn dies in einem Spezialgesetz angeordnet ist, §§ 72 ff. VwVfG (z.B. §§10 ff. BImSchG; § 17 BFernStrG). Neben den spezialgesetzlichen Regelungen gelten die §§72 bis 78 VwVfG sowie die §§ 69, 70 VwVfG. Im Gegensatz zum nichtförmlichen Verwaltungsverfahren
* erfolgt eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 73 Abs. 2, 3 und 5 VwVfG),
* sind Einwendungen von Behörden und Bürgern nur innerhalb einer bestimmten Einwendungsfrist möglich (§ 73 Abs. 3 a, 4 VwVfG). Einwendungen, die erst nach Verstreichen der Frist vorgebracht werden, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Einwendungspräklusion, § 73 Abs. 3 a S. 2, Abs. 4 S. 3 VwVfG),
* es findet ein Erörterungstermin statt (§ 73 Abs. 6 VwVfG) und
die Entscheidung wird gern. § 74 VwVfG durch einen Planfeststellungsbeschluss getroffen. Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Planbetroffenen rechtsgestaltend, § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG (sog. Gestaltungswirkung). Dabei ist es unerheblich, ob die Betroffenen an dem Verfahren beteiligt waren oder nicht. Andere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen werden gern. § 75 Abs. 1 S.1, 2. Halbs. VwVfG von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst und sind daneben nicht erforderlich (sog. Konzentrationswirkung). Des Weiteren entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss eine Duldungswirkung, d. h., dass nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses Ansprüche auf Unterlassen, Änderung etc. ausgeschlossen sind, § 75 Abs. 2 VwVfG. Daneben hat der Planfeststellungsbeschluss auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (Umkehrschluss aus § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG, wonach eine Plangenehmigung keine entsprechende Wirkung entfaltet). Damit steht für ein notwendiges Enteignungsverfahren fest, dass das planfestgestellte Verfahren durchgeführt werden darf und dass die Verwirklichung dem Wohle der Allgemeinheit i. S. d. Art.14 Abs. 3 GG dient.

1.
V. i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

2.
Für öffentl.-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentl. Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes i. d. F. v. 23. 1. 2003 (BGBl. I 102). Ferner gilt das VwVfG auch für die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Personen des öffentl. Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen (§ 1). Das VwVfG gilt nicht für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder, soweit die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist (Zusammenstellung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder siehe Sartorius I 100 Fußnote 2). Die meisten Länder haben Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen, die inhaltlich dem VwVfG weitgehend entsprechen (z. B. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz v. 23. 12. 1976, GVBl. 213 m. Änd.). Teilweise verwies das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes pauschal auf das VwVfG (vgl. seinerzeit Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen v. 21. 1. 1993, GVBl. 74, m. Änd.). Ferner macht § 2 verschiedene Ausnahmen vom Anwendungsbereich, so z. B. für die Tätigkeit der Kirchen, das Verfahren nach der Abgabenordnung sowie das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung.

3.
Das VwVfG regelt u. a.: örtl. Zuständigkeit, Amtshilfe; Verfahrensgrundsätze (u. a. Beteiligte, Bevollmächtigte, Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und Massenverfahren, Ausschluss von Beteiligten, Untersuchungsgrundsatz, Beweismittel, Akteneinsicht, Geheimhaltung), Fristen und Termine, amtl. Beglaubigung, Zustandekommen und Bestandskraft von Verwaltungsakten (Verwaltungsakt; u. a. Begriff, Nebenbestimmungen, Form, Zusicherung, Begründung, Ermessen, Bekanntgabe, Wirksamkeit, Nichtigkeit, Heilung von Fehlern, Umdeutung, Rücknahme, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens), öffentl.-rechtl. Vertrag, besondere Verfahrensarten (förmliches V., Sternverfahren, Planfeststellung), Rechtsbehelfsverfahren, ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse.

4.
Das V. ist grundsätzlich (Ausnahmen s. u. 5) an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine abweichenden Rechtsvorschriften bestehen. Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen (§ 10). Am V. können natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden beteiligt sein (§ 11). Die Handlungsfähigkeit der Beteiligten bestimmt sich grundsätzlich nach der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts (§ 12). Beteiligte sind der Antragsteller und der Antragsgegner, der Adressat des Verwaltungsaktes oder der Partner des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner können oder müssen weitere Personen beteiligt werden, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden (§ 13). Bevollmächtigte und Beistände sind zugelassen; u. U. müssen Empfangsbevollmächtigte und Vertreter bestellt werden (§§ 14-16; s. a. Massenverfahren). Über das Verbot der Mitwirkung an einem V. wegen Befangenheit oder Interessenkollision s. Ablehnung von Amtspersonen, Ausschließung von Amtspersonen. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein V. durchführt. Häufig muss sie aber auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag tätig werden, so dass ihr kein Ermessen zusteht (§ 22). Die Amtssprache ist deutsch (Einzelheiten über fremdsprachige Anträge und Eingaben vgl. § 23). Die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Untersuchungsgrundsatz). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände, zu berücksichtigen (§ 24). Im Rahmen des V. hat die Behörde eine gewisse Beratungs- und Auskunftspflicht (§ 25). Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder schriftliche Äußerungen einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie Augenschein einnehmen (§ 26). Eine Versicherung an Eides Statt darf die Behörde nur verlangen, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist (§ 27). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben (rechtliches Gehör; § 28). Die Beteiligten haben grundsätzlich das Recht auf vollständige Akteneinsicht (§ 29) sowie auf Wahrung ihrer Geheimnisse (§ 30). I. d. R. endet das V. mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes (§§ 35 ff.).

5.
Neben dem formlosen V. kennt das VwVfG auch das förmliche V., für das strengere Verfahrensvorschriften gelten und in dem die Behörde nach mündlicher Verhandlung schriftlich entscheidet (§§ 63 ff. VwVfG). Der Verwaltungsvereinfachung dienen die Bündelungswirkung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 75, 78 VwVfG) und das Sternverfahren (§ 71 d VwVfG).

6.
Wegen der Rechtsbehelfe im V. Widerspruchsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren, Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde, 2).

7.
Spezielle Vorschriften über das V. können auch in Fachgesetzen außerhalb des VwVfG und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder enthalten sein. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das V., soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des BRates etwas anderes bestimmen (Art. 84 I GG). Vorschriften über das V. i. S. von Art. 84 I GG sind jedenfalls gesetzl. Bestimmungen, welche die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung der Gesetze einschl. ihrer Handlungsformen, der Form der behördlichen Willensbildung, der Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln (vgl. BVerfGE 55, 274 zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz). In diesem Falle bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats.

8.
Die öffentl.-rechtl. Verwaltungstätigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sind in dessen X. Buch geregelt.




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