Abmeldung von Kraftfahrzeugen

Wird ein Kfz. außer Betrieb gesetzt, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz.-Schein) und Teil II (Kfz.-Brief) anzuzeigen und die Kennzeichen vorzulegen; die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, entstempelt die Kennzeichen und händigt die Unterlagen und die Kennzeichen dem Halter aus (§ 14 I FZV). Vor einer erneuten Zulassung muss das Kfz. der Hauptuntersuchung (Überwachung von Kfz.) unterzogen werden, wenn diese zwischenzeitlich hätte stattfinden müssen (§ 14 II FZV). Im Zentralen Fahrzeugregister werden die Fz.- und Halterdaten 7 Jahre nach Außerbetriebsetzung gelöscht (§ 44 I FZV). Ist die Stilllegung kürzer als 1 Jahr, können die Kosten der A. durch ein Saisonkennzeichen (Kennzeichen am Kfz.) vermieden werden, das auch jährlich wiederholt verwendet werden darf. Ist ein Kfz einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen worden, hat der Eigentümer oder Halter es unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde endgültig außer Betrieb setzen zu lassen (§ 15 FZV). Damit soll die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwertung (Altfahrzeug) oder Lagerung erleichtert werden.




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