Abrechnungsbescheid

Verwaltungsakt, mit dem eine Finanzbehörde über Streitigkeiten entscheidet, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen (§218 Abs. 2 AO). Abrechnungsbescheid und Anrechnungsverfügung im Steuerbescheid haben den gleichen Gegenstand, jedoch setzt letztere keinen Streit zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen voraus. Die schriftliche Äußerung eines Finanzamts ist dann Abrechnungsbescheid, wenn nach dem für den Adressaten erkennbaren objektiven Erklärungswert mit unmittelbarer Wirksamkeit nach außen eine Streitigkeit i. S. d. § 218 AO entschieden wird.

Bei Streit, ob eine Zahlungsverpflichtung oder ein Erstattungsanspruch besteht, entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag durch A. (§ 218 II AO). Gegen diesen ist der Einspruch gegeben. Besteht Streit, ob Säumniszuschläge angefallen sind, ist ein A. zu beantragen.




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