Abrogation (abrogieren) liegt vor, wenn ein Gefüge von Rechtssätzen durch später erlassene Rechtssätze nicht nur teilweise - soweit die neue Regelung eingreift - ersetzt (Derogation), sondern insgesamt außer Anwendung gesetzt wird. Auch im Falle der A. wird der verdrängte Rechtssatz nicht nur suspendiert, sondern endgültig aufgehoben; er erlangt also bei Aufhebung des abrogierenden Rechtssatzes nicht von selbst wieder Geltung.
Weitere Begriffe : Abschleppen wegen Betriebsunfähigkeit | Gläubigermehrheit | Konkrete Schadensberechnung |
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