Abschläge von der Rente

Im Sozialrecht :

Nimmt der Leistungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig Altersrente in Anspruch, erfolgen Abschläge von seiner Rente für die gesamte Rentenbezugsdauer (§ 77 SGB VI; Rentenberechnung).




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