Abschnitt

, Erschließungsbeitragsrecht: Vorfinanzierungsinstrument der Gemeinde zur frühzeitigen Beitragserhebung, obwohl die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die gesamte Straße noch nicht entstanden ist (Erschließungsbeitrag, Kostenspaltung). Es muss nicht genau eine Erschließungsanlage abgerechnet werden. Die Gemeinde kann auch die Anlieger nur eines Abschnitts einer Erschließungsanlage heranziehen („Querspaltung”). Diese Entscheidung muss — je nach Satzungsbestimmung—von der Gemeindevertretung (Gemeinderat) oder bloß der Verwaltung getroffen werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht getroffen wurde. Die Abrechnung eines Abschnitts verschafft der Gemeinde Einnahmen, obwohl die Anlage insgesamt noch nicht fertig gestellt ist. Abschnitte können innerhalb tatsächlicher oder rechtlicher Grenzen gebildet werden. § 130 Abs.2 S.2 BauGB liefert hierfür Beispiele. Die Abschnittsbildung darf nicht dazu führen, dass die Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für verschiedene Abschnitte derselben Erschließungsanlage (preissteigerungsbereinigt) mehr als ein Drittel voneinander abweichen.




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