Anlieger
Der Begriff Anlieger, der im Straßenverkehr von Bedeutung ist, bezeichnet Personen, die in einer bestimmten rechtlichen Beziehung zu einem Grundstück stehen. Das Zusatzschild "Anlieger frei" oder "Anliegerverkehr frei" erlaubt diesem Personenkreis die Durchfahrt auf einer ansonsten gesperrten Straße.
Zu den Anliegern gehören :
* Bewohner von Häusern und Wohnungen in dieser Straße,
* Besucher dieser Bewohner und Lieferanten,
* Hotelgäste,
* Inhaber und Mitarbeiter von Geschäften, Büros, Praxen oder Kanzleien in dieser Straße,
* deren Kunden, Patienten oder Mandanten.
Als Anlieger gelten sogar noch Personen, die Besucher von Anliegern mit dem Auto abholen. Wer dagegen in eine gesperrte Straße fährt, nur um dort zu parken, handelt ohne Berechtigung. Bei solchen Verstößen kann — abhängig von der Fahrzeugart — ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 40 EUR erhoben werden.
§41 StVO
Anliegerverkehr, Gemeingebrauch. Das amtliche Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) verbietet ohne Einschränkung das Befahren der Straße. Das Verbot kann durch Zusatzzeichen und -tafeln auf bestimmte Fahrzeugarten (auch für bestimmte Tage) beschränkt werden. Ausgenommen von dem Verbot ist der sogenannte Anliegerverkehr (zum Begriff siehe unten) dann, wenn er ausdrücklich durch eine rechteckige, weiße Zusatztafel (Anlieger frei oder Anliegerverkehr gestattet, was dasselbe bedeutet) erlaubt ist (andernfalls ist aber evtl. Sondergenehmigung möglich).
Unter Anliegerverkehr ist zu verstehen der Fahrzeugverkehr der Anlieger und der Verkehr mit Fahrzeugen zu diesen Anliegern, oder allgemeiner: der Verkehr von und zu den in der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften. Anlieger ist dabei jeder, der rechtliche Beziehungen zu den an die gesperrte Straße angrenzenden und nur von dort her betretbaren Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen gleich welcher Art hat (Eigentümer, Mieter, Pächter wie Grundbesitzer, Geschäftsinhaber, Jagdpächter, Fischereiberechtigte). Unter den Verkehr mit den Anliegern fallen die Besucher der Anlieger im weitesten Sinne: private Besucher, Lieferanten, Angestellte usw. Es genügt aber nicht, daß man (in Ausflugs- und Urlaubsgebieten) in einem See, der hinter dem Sperrschild liegt, schwimmen oder in einem ebenso gelegenen Wald wandern möchte, hier ist die Einfahrt verboten, es sei denn, ein Zusatzschild (z. B. Frei bis zum See) würde dies gestatten.
Entscheidend ist, zu welchem Zweck der Kraftfahrer in eine Sperrstraße einfährt. Kann er die Absicht unerwartet nicht verwirklichen, schadet dies nicht (das Geschäft ist geschlossen; der Fahrer hat sich in der Straße geirrt usw.). Dann ist eine Durchfahrt ausnahmsweise gestattet, jedoch ist die Straße auf kürzestem Wege zu verlassen. Ist ein Grundstück auch auf anderem Wege als durch die Sperrstraße erreichbar, dann ist dieser andere Weg zu benutzen. Liegt es zwar außerhalb der Sperrstraße, ist aber nur über diese erreichbar, dann darf sie durchfahren werden.
Eigentümer (auch Besitzer) eines an einer öffentlichen Strasse oder einem öffentlichen Gewässer liegenden Grundstücks, Hauses oder eines Teils des Grundstücks oder Hauses. Gemeindegebrauch. Anliegerverkehr.
ist der Eigentümer oder Besitzer eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Gewässer gelegenen (bzw. anliegenden) Grundstücks. Der A. hat ein Recht auf freien Zugang sowie eventuell auf gesteigerte Nutzung (Anliegergebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch). Darüber hinaus ist bei einer für den Fahrzeugverkehr gesperrten Straße auch der Zugang Dritter zum A. erlaubt. Die für eine bestimmte Straße bestehende Eigenschaft eines Verkehrsteilnehmers als A. vermittelt ihm nicht auch die Stellung als A. für andere Straßen, die von ihm durchfahren werden können oder müssen, um über weitere Straßen seine Anliegerstraße zu erreichen. Lit.: Sauthoff, M., Straße und Anlieger, 2003
nach § 26 WHG sind die Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke und deren Nutzungsberechtigte. Danach sind A. unter bestimmten Voraussetzungen zur erlaubnisfreien Benutzung oberirdischer Gewässer auch für den Eigenbedarf berechtigt. Hinsichtlich der Unterhaltung der Gewässer bestimmt § 40 WHG deren Pflichten, z .B. bei der Nutzung des Grundstücks die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. S. a. Gemeingebrauch.
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