Abschreckung
(Prävention); dient als Strafzweck in der Form der Speziaiprävention (A. des einzelnen Täters vor erneuter Begehung von Straftaten und Besserung i.S. einer Resozialisierung) und der Generalprävention (A. anderer vor der Begehung gleichartiger Straftaten).
ist die Einwirkung auf einen bisherigen Zustand oder Verlauf durch ein Gegenmittel zwecks Beeinflussung des Zustands oder Verlaufs. Im Strafrecht ist A. ein die Verhütung von Straftaten anstrebender Strafzweck (relative Straftheo- rie), wobei die Strafdrohung bzw. die Strafe den möglichen Täter vor Straftaten zurückschrecken lassen soll. Die Zulässigkeit dieses Strafzwecks ist umstritten. Lit.: Roxin, C., Sinn und Grenze staatlicher Strafe, JuS 1966, 377; Curti, H, Abschreckung durch Strafe, 1999
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