Abschreckungstheorie rechtsphilosophische Begründung des Strafzwecks, hat in 2 Formen ihren Ausdruck gefunden: Generalprävention, Spezialprävention. Rechtsprechung und herrschende Meinung vertraten die Ansicht, dass bei der Strafzumessung neben der persönlichen Schuld des Täters (Schuldstrafrecht) auch spezial- und generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden dürfen, d. h. die Höhe der Strafe Täter oder die Allgemeinheit von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken. Nach §§ 13, 14 StGB darf der Abschreckungsgrundsatz nur noch sehr eingeschränkt verwertet werden (Strafzumessung, Strafrechtstheorien).
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