AbschussregelungNach § 21 des Bundesjagdgesetzes i. d. F. v. 29. 9. 1976 (BGBl. I 2849) m. Änd. ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die A. bewirken, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Schalenwild (außer Schwarzwild) sowie Auer-, Birk und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Ähnliches gilt für Seehunde. Der Abschuss von bedrohtem Wild kann in bestimmten Gebieten dauernd oder zeitweise verboten werden. Wer vor Bestätigung oder Aufstellung oder unter Überschreitung des Abschussplanes Wild erlegt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden (§ 39 II Nr. 3, III BJagdG). S. a. Jagdrecht.
Weitere Begriffe : Hoheitsakte | Grosseltern | Transitverkehr |
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