Absehen vom FahrverbotVerzicht auf die Verhängung eines an sich fälligen Regelfahrverbotes. In Aàqusnahmefällen kann zur Vermeidung einer im Einzelfall ungerechtfertigten Härte oder gar wirtschaftlichen Existenzbedrohung von der Verhängung des als Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen werden, wenn auch ohne das Fahrverbot hinreichend auf den Betroffenen eingewirkt und er zur künftigen Befolgung der Verkehrsvorschriften angehalten werden kann. Da das Fahrverbot in einer Wechselwirkung mit der Geldbuße steht, erfolgt grundsätzlich beim Absehen vom Fahrverbot eine deutliche Erhöhung der Geldbuße.
Weitere Begriffe : Vollrausch | Billigkeit | Geschäftswert |
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