Regelfahrverbot Nebenfolge im Rahmen der Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Für bestimmte Fälle von Verkehrsordnungswidrigkeiten sieht § 4 Abs. 1 BKatV als regelmäßig zu verhängende Katalogmaßnahme mit eingeschränkter Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde ein Fahrverbot vor. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von der Verhängung, dann regelmäßig gegen Erhöhung der Geldbuße, abgesehen werden, wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßige, außergewöhnliche Härte darstellen würde. Regelfälle sind gern. § 4 Abs. 1 S.1 BKatV:
Weitere Begriffe : Geschäftsführungsbefugnis | Wehrbeauttragter | Strafausdehnung auf Organe und Vertreter |
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