Fahrverbot

Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt, so kann ihm das Strafgericht als Nebenstrafe für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen (§44 StGB). Das Fahrverbot ist eine mildere Maßnahme als die Entziehung der Fahrerlaubnis und soll daher mindestens verhängt werden, wenn an sich eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht käme. Es kann auch bereits bei Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden verhängt werden (§25StVG). Wer während eines Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

bedeutet das Verbot, im öffentlichen Strassenverkehr ein Kraftfahrzeug (od. auch nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen) zu führen. Es kann für die Dauer von 1 bis 3 Mon. angeordnet werden. Das Gericht verhängt F. nach § 37 StGB als Nebenstrafe neben Freiheits- od. Geldstrafe, wenn Straftat bei od. im Zusammenhang mit der Führung eines Kfzs od. unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde. Bei Ordnungswidrigkeiten wird F. nach § 25 StVG von VerwBeh. (od.Gericht im Falle des Sachzusammenhangs od. nach Einspruch gegen Bussgeldbescheid Bussgeldverfahren) neben der Geldbusse verhängt, wenn Betroffener die Tat unter grober od. beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat. Das F. erstreckt sich auf die Führung fahrerlaubnispflichtiger u. fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (nicht aber z. B. auf Fahrräder). Wirksam wird das F. mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Fahrverbotsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtl. Verwahrung genommen wurde (bei ausl. Führerscheinen mit dem Eintrag des Verbots im Führerschein). Auf die Dauer des F.s kann die Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung (od. Sicherstellung des Führerscheins) ausgerechnet werden. Führung eines fahrerlaubnispflichtigen Kfzs während der Fahrverbotszeit ist Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

ist eine Nebenstrafe, die das Gericht nach § 44 StGB neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängen kann, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird. Bei einer Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahruntauglichkeit in Form der Strassenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB (Verkehrsdelikte) oder der Trunkenheit im Verkehr nach §316 StGB ist i.d.R. ein F. anzuordnen, sofern ausnahmsweise die an sich gebotene Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Das F. ist auf die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten auszusprechen; für diesen Zeitraum ist der Führerschein amtlich zu verwahren. - Ein F. kann nach § 25 StVG auch wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr angeordnet werden: Wird gegen den Betroffenen, der die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob und beharrlich verletzt hat, gem. § 24 StVG eine Geldbusse festgesetzt, so kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht ein F. verhängen, das jedoch in diesem Fall nicht den Charakter einer Nebenstrafe hat, sondern einen erzieherischen Zweck verfolgt; es ist
i. d.R. anzuordnen, wenn ein Kraftfahrer mit 0,8%o oder mehr Blutalkoholgehalt gefahren ist.

(§§ 25 StVG, 44 StGB) ist das Verbot, im öffentlichen Straßenverkehr auf die Dauer von 1 bis 3 Monaten ein Kraftfahrzeug zu führen. Das F. ist Neben strafe bei einer Straftat, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (z.B. §§ 315 c, 316 StGB, seit 2001 auch bei Fahrten mit einem höheren Blutalkoholgehalt als 0,5 Promille). Außerdem ist es Nebenfolge bestimmter Ordnungswidrigkeiten. Über eine Rechtsbeschwerde, die ein F. mitbetrifft, darf nicht der Einzelrichter allein entscheiden. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann ausnahmsweise abzusehen sein, wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, um einem Kranken möglichst rasch zu helfen. Lit.: Hentschel, P., Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. A. 2006; Krumm, C., Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006; Krumm, D., Anwaltsstrategien bei drohendem Fahrverot, NJW 2007, 257

, Owi-Recht: Nebenfolge im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 25 StVG in Fällen bestimmter schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a StVG; ist von der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 4 StVG, 46 FeV zu unterscheiden.
Voraussetzungen: Das Fahrverbot nach § 25 StVG setzt objektiv eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus, für die eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für bestimmte, typischer-weise besonders gefährliche Verkehrsverstöße ein Regelfahrverbot vor.
Zusätzlich muss subjektiv ein besonders verantwortungsloses Handeln des Fahrzeugführers hinzukommen, das in Fällen des Augenblicksversagens entfallen kann. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden.
Folgen: Das Fahrverbot untersagt dem Betroffenen das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, auch wenn es sich um fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge handelt. Radfahren und das Führen von Kfz auf Privatgelände sind nicht verboten. In besonderen Ausnahmefällen kann es auf bestimmte Kraftfahrzeugarten beschränkt werden, um dem Betroffenen die weitere Ausübung seines Berufes zu ermöglichen (z. B. bei Fernfahrern), falls andererseits dessen Existenzgrundlage gefährdet wäre und ein eingeschränktes Fahrverbot als „Denkzettel” ausreicht. Der Führerschein ist während der Dauer des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung zu geben. Für die Verwahrung ist die Bußgeldbehörde zuständig, wenn der von ihr erlassene Bußgeldbescheid rechtkräftig wird. Gelangt das Verfahren nach einem Einspruch des Betroffenen in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, so ist nach einer gerichtlichen Entscheidung die StA die zuständige Vollstreckungsbehörde, bei der der Führerschein in Verwahrung zu geben ist. Dies gilt für alle Führerscheine, auch internationale und Sonderführerscheine der Bundeswehr, Polizei etc. Bei ausländischen Führerscheinen wird stattdessen ein Vermerk über das Fahrverbot eingetragen, sofern diese nicht von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt worden sind und die Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben (dann auch amtliche Verwahrung). Ein Verstoß gegen das Fahrverbot ist dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und somit Straftat nach § 21 StVG.

Die Wirkung des Fahrverbotes beschränkt sich auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und untersagt dem Betroffenen grundsätzlich nicht das Führen von Kraftfahrzeugen im Ausland, da die Fahrerlaubnis als solche nicht angetastet wird und sich der Regelungsbereich des deutschen Rechts auf das Inland beschränkt. Obwohl das Fahrverbot aufgrund des Geltungsbereichs des StVG formal nur das Führen von Kfz im Inland erfasst und verbietet, fehlt jedoch dem Betroffenen de facto auch im Ausland die Möglichkeit seine Berechtigung ein Kfz zu führen nachzuweisen, da er alle Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben hat. Andere Staaten können zudem die Anerkennung einer Fahrerlaubnis verweigern, wenn dem Fahrer in seinem Heimatstaat die Berechtigung zum Führen von Kfz aberkannt ist, was auch beim Fahrverbot für dessen Dauer der Fall ist. Im Ausland drohen bereits empfindliche Strafen, wenn der Führerschein nicht als Nachweis der Fahrerlaubnis mitgeführt wird. Der Betroffene sollte daher auch im Ausland während des Fahrverbotes keine Kfz führen. Nach einem EU-Übereinkommen von 1998 sollen künftig auch ausländische Fahrverbote durch Vollstreckung im jeweiligen Teilnehmerstaat wirksam werden. Deutschland hat die Vereinbarung allerdings bisher nicht ratifiziert.

Wirksamkeit: Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Sofern in den zurückliegenden zwei Jahren keine Bußgeldentscheidung mit Fahrverbot gegen den Betroffenen rechtskräftig geworden ist, kann dieser jedoch den Beginn des Fahrverbotes innerhalb einer Frist von 4 Monaten selbst bestimmen (§ 25 Abs. 2 a StVG).

Strafrecht: (einzige) Nebenstrafe gem. § 44 StGB für die Dauer von einem bis drei Monaten wegen Verkehrsstraftaten. In der Regel anzuordnen bei Verurteilung gern. §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a oder 316 StGB, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis gern. § 69 StGB unterbleibt (Entziehung der Fahrerlaubnis).

1.

a) Das F. (§ 44 StGB) kann als Nebenstrafe neben Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden, wenn eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist (Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung usw.). Das Verbot, im Straßenverkehr ein Kfz. (oder nur bestimmte Arten) zu führen, kann auf 1-3 Monaten erlassen werden; es ist Warnungs- und Besinnungsstrafe. Ein F. von 1-3 Monaten soll i. d. R. bei Verurteilung nach § 315 c I Nr. 1 a, III oder § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr angeordnet werden, wenn Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Das F. wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, ggf. mit der späteren, nach § 44 StGB vorgeschriebenen amtlichen Inverwahrnahme des Führerscheins. Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) ist regelmäßig anzurechnen (§ 51 I, V StGB).

b) Ein F. von 1-3 Monaten kann auch als Nebenfolge neben einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen - auch von der Verwaltungsbehörde - verhängt werden („erzieherische Nebenfolge“, BVerfG NJW 1969, 1623); es ist i. d. R. nach Führen eines Kfz. trotz eines Gehalts von mind. 0,5‰ Blutalkohol bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol oder unter der Wirkung bestimmter Drogen (Drogenfahrt) anzuordnen (§§ 24-25 StVG). Ein grober Verkehrsverstoß erfordert eine gefährliche Ordnungswidrigkeit und besonders verantwortungsloses Handeln, das bei Übersehen eines Verkehrszeichen infolge einfacher Fahrlässigkeit fehlt (BGH NJW 1997, 3252).

c) Verstöße gegen das F. sind in § 21 StVG mit Strafe und Einziehung des Kfz (Einziehung im Strafverfahren) bedroht.

2.
Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kfz-Verkehr nach § 40 I, II BImSchG beschränken oder verbieten, wenn festgelegte Immissionswerte (insbes. Feinstaub, s. 22. BImSchV über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft i. d. F. v. 4. 6. 2007, BGBl. I 1006) überschritten werden (Immissionsschutzrecht, Luftreinhaltung). Die Grenzen einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen bestimmt ein Verkehrszeichen mit der Aufschrift Umweltzone. Von einem Verkehrsverbot sind Kfz., die in der 35. BImSchV zur Kennzeichnung der Kfz. mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung v. 10. 10. 2006 (BGBl. I 2218) bestimmt sind, ausgenommen. Dies sind insbes. emissionsarme Kfz. der Schadstoffgruppen 2 bis 4 mit einer amtlichen Plakette an der Windschutzscheibe, wenn sie durch ein Zusatzzeichen zu dem Verkehrszeichen von dem Verkehrsverbot freigestellt sind, ferner bestimmte Kfz. unabhängig von der Kennzeichnung mit einer Plakette wie z. B. 2- u. 3-rädrige Kfz. sowie Kranken- od. Arztwagen im Einsatz.

3.
Für bestimmte Lastkraftwagen besteht ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr (§ 30 III StVO), ferner auf Autobahnen und Bundesstraßen, die in der FerienreiseVO v. 13. 5. 1985 (BGBl. I 774) m. Änd. bezeichnet sind, zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs in der Zeit vom 1. 6. bis 31. 8. an Samstagen von 7 bis 20 Uhr.




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