Absolutismus

Regierungsform, bei der ein einzelner (z. B. Monarch) oder eine Gruppe von Herrschenden (Oligarchie) die Macht unbeschränkt, also ohne Mitwirkung anderer selbständiger Staatsorgane, ausübt. Das 17. und 18. Jh. war das Zeitalter des A. (Ludwig XIV.). Dem A. verwandt sind heute der totalitäre Staat und die Diktatur.

ist die Regierungsform, bei welcher der Inhaber der Herrschaftsgewalt (z.B. Monarch oder andere Gewalthaber [z. B. Oligarchen]) den Untertanen gegenüber unbeschränkte (absolute) Macht hat. Der aufgeklärte A. ist der durch den Herrscher infolge vernünftiger Einsicht freiwillig beschränkte A. (2. H. des 18. Jh.s, z.B. Friedrich der Große, Joseph II.). Der historische A. des 17. und 18. Jh.s verschwindet seit der französischen Revolution von 1789, bietet aber den Grund für die Gewaltenteilung. Lit.: Maier, G., Der Absolutismus, 3. A. 2000; Freist, D., Absolutismus, 2007

ist eine Regierungsform, bei der die Herrschaftsgewalt von ihrem Inhaber „absolut“, d. h. ohne die Mitwirkung anderer autonomer Gewalten ausgeübt wird. Historisch ist der A. mit der Monarchie verknüpft; begrifflich nicht, weil Inhaber der absoluten Gewalt auch eine Gruppe sein kann (Oligarchie). Dem Machthaber im absoluten Staat steht alle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt zu (keine Gewaltentrennung). Von aufgeklärtem A. spricht man, wenn der Herrscher freiwillig sich in seiner Machtausübung beschränkte, insbes. durch Einsetzung unabhängiger Gerichte. Seine Blütezeit hatte der monarchistische A. im Europa des 17./18. Jh. („L\'État c\'est moi“). In Frankreich brach er in der Revolution von 1789 zusammen. In Deutschland vollzog sich im Laufe des 19. Jh. der Übergang von der „aufgeklärten Despotie“ mancher Territorialherren (Lehensstaat, Feudalismus) zum Verfassungsstaat. Im modernen Staatsleben zeigen sich Züge des A., wenn ein den Staat verkörperndes Regime die ausschließliche, weder vom Parlament noch von den Gerichten kontrollierte Staatsgewalt besitzt (totaler Staat, Diktatur).




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