rechtsprechende Gewalt

Rechtsprechung, Gewaltenteilung.

Rechtsprechung.

im Rahmen der Gewaltenteilung die Dritte Gewalt neben der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Die Rechtsprechung hat durch den grundgesetzlichen Ausbau des * Rechtsstaates eine früher unbekannte Fülle von Kompetenzen erhalten. Daher sprachen Kritiker schon bald von einer Hypertrophie des Rechtsstaats, von seiner Umwandlung zum ,Richterstaat" und ,Rechtswegestaat‘, von einer .Entfesselung der Dritten Gewalt".
Die ausschliesslich den Richtern anvertraute rechtsprechende Gewalt wird durch das Bundesverfassungsgericht, die im GG vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92). Organisatorisch ist die Dritte Gewalt doppelt gegliedert: Föderal durch Teilung in Bundes- und Landesgerichtsbarkeit, inhaltlich durch Aufteilung in Verfassungs-, Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Die Spitze bilden im Gesamtstaat das Bundesverfassungsgericht (Art. 94) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95). Es sind dies der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

ist im gewaltengeteilten Rechtsstaat neben gesetzgebender und vollziehender Gewalt die "dritte Gewalt". Ihre Aufgabe besteht darin, rechtliche Konflikte privatrechtlicher oder öfftl.-rechtlicher Art mit staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden. Die r. G. ist in der Bundesrepublik gem. Art. 92 GG ausschliesslich den unabhängigen Richtern anvertraut; sie wird durch die Bundesgerichte u. die Gerichte der Länder ausgeübt ( Gerichtsbarkeit).

ist i. S. der Gewaltentrennung neben Gesetzgebung (Legislative) und vollziehender Gewalt (Exekutive) der dritte Teil der Staatsgewalt (gelegentlich auch als „Judikative“ bezeichnet). Die r. G. ist nach Art. 92 GG „den Richtern anvertraut“, darf also kraft Verfassungsrechts nur von Richtern ausgeübt werden. Sie obliegt nach § 1 DRiG Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Den Begriff der r. G. bestimmt das GG nicht näher. Er ist im Einzelnen streitig, insbes. seine Abgrenzung zur vollziehenden Gewalt, die in der Lehre teils nach materiellen Kriterien, teils nach funktionellen, historischen oder positivrechtlichen Gesichtspunkten gesucht wird. Eine verbreitete Meinung bezeichnet die r. G. als verbindliche Feststellung bestrittenen, bezweifelten oder gefährdeten Rechts im Einzelfall durch eine vom Staat berufene, selbständige und unabhängige Stelle. Soweit dabei als weitere Voraussetzung statuiert wird, dass diese Feststellung streitentscheidenden Charakter besitzt, bleiben zahlreiche Angelegenheiten, die das geltende Recht den Richtern zur Erledigung in richterlicher Unabhängigkeit zuweist, vom Bereich der r. G. ausgeschlossen (z. B. Grundbuch-, Register- und Vormundschaftswesen). Von einem positivrechtlichen Standpunkt aus gehören zur r. G. alle Angelegenheiten, die das geltende Recht den Gerichten zur Erledigung in richterlicher Unabhängigkeit zuweist. Eingehend zu diesen Fragen BVerfGE 22/49, 73 ff., wo die Strafgewalt der Finanzämter trotz Anrufungsmöglichkeit der Gerichte (Art. 19 IV GG) als Verstoß gegen Art. 92 GG angesehen wurde. Die r. G. wird in der BRep. durch die Gerichte des Bundes (Bundesgerichte) und die Gerichte der Länder (Landesgerichte) ausgeübt; nur ausnahmsweise können Gerichte der Länder z. B. in Staatsschutzsachen (vgl. § 120 VI GVG) Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben; Art. 96 V GG.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtspraxis | Nächster Fachbegriff: Rechtsprechung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen