Gewaltentrennung
Gewaltenteilung.
ist ein auf die Lehre von Montesquieu zurückgehendes tragendes Organisationsprinzip der meisten modernen demokratischen Verfassungen und konstitutives Merkmal eines Rechtsstaates. Die politische Macht im Staate wird durch die G. in Funktionsbereiche aufgeteilt; durch die gegenseitige Kontrolle der Gewalten soll eine Mäßigung der Staatsgewalt erreicht werden. Herkömmlicherweise sind dies die gesetzgebende (Legislative), die vollziehende (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Rechtsprechung; veraltet: Judikative). Der Grundsatz, dass die Staatsgewalt „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“ ausgeübt wird (Art. 20 II 2 GG), kann auch im Wege der Verfassungsänderung nicht beseitigt werden (Art. 79 III GG). Zu der funktionellen G. sollte in gewissem Umfang eine personelle G. treten in dem Sinne, dass die verschiedenen Funktionsbereiche auch durch verschiedene Personen wahrgenommen werden; das ist nur in gewissem Umfang verwirklicht (Inkompatibilität). Die G. kann allerdings nicht streng durchgeführt werden; Überschneidungen (gesetzgebende Gewalt) verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, solange die G. dem Grundsatz nach eingehalten ist.
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