Abstammungsgutachten

Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, genau zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind. In den meisten Fällen spielt diese Frage keine Rolle, weil sich die Eltern zu dem gewünschten Kind bekennen werden. Auch in bezug auf die Mutter gab es bis zur Entwicklung neuester Fortpflanzungstechnologien keine Probleme. Erst mit den Möglichkeiten künstlicher Befruchtung und den sogenannten Leih- oder Ersatzmüttern tauchen auch hier Abstammungsprobleme auf. Der häufigste Fall für ein Abstammungsgutachten ist jedoch dann gegeben, wenn entweder Mütter nicht genau feststellen können, wer das von ihnen ausgetragene Kind gezeugt hat oder wenn sie zumindest für die Öffentlichkeit und für das Abstammungsregister lieber andere als die tatsächlichen Väter angeben möchten. Für diese
Fälle wurden sogenannte Abstammungsgutachten entwickelt, die heute zu einer gesicherten Feststellung der Abstammung führen. Es wird dabei zwischen Blutgruppengutachten, bei denen die Blutfaktoren des Kindes mit denjenigen der behaupteten Eltern verglichen werden und erbbiologischen Gutachten, bei denen Ähnlichkeitsmerkmale zwischen Eltern und Kindern verglichen werden, unterschieden. Darüber hinaus gibt es noch Reifungs- und Tragezeitgutachten, in denen über bestimmte Reifemerkmale des Kindes und die Dauer der Schwangerschaft Auskunft gegeben und auch damit eine Eingrenzung der Vaterschaft ermöglicht wird. Diesen Abstammungsgutachten können sich weder die Mütter noch betroffene Kinder oder Väter entziehen, wenn entsprechende gerichtliche Anträge gestellt worden sind. Sollte z. B. ein Vater meinen, er müsste zu derartigen Untersuchungen nicht erscheinen und könnte damit die Feststellung seiner Vaterschaft verhindern, so kann er notfalls über richterliche Verordnung sogar zwangsweise zum Zweck der Untersuchung vorgeführt werden.

Wenn die Abstammung einer Person von einer anderen aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen der Unterhaltspflicht, festzustellen ist, muss nach § 372 a ZPO jede Person Untersuchungen nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft dulden, in erster Linie eine Blutgruppenuntersuchung. Abstammung (2 c), erbbiologisches Gutachten.




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