Vaterschaft
die rechtliche Stellung als Vater. Eheliche V. besteht, wenn das Kind nach der Eheschließung geboren, die Ehefrau es vor oder während der Ehe empfangen hat und der Ehemann ihr innerhalb der Empfängniszeit (181.-320. Tag vor der Geburt) beigewohnt hat. Dies gilt, solange nicht die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Nichteheliche V. wird durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt.
ist das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind. Für die V. stellt das BGB Vermutungen auf (Vaterschaftsvermutungen); die wirkliche V. kann durch die Vaterschaftsfeststellungsmethoden ermittelt werden. IstV, ZahlV.
(§§ 1592 ff. BGB) ist die Stellung als Vater. Sie wird für den Ehemann angenommen, wenn das Kind nach der Eheschließung geboren wird und der Ehemann der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat und die V. nicht rechtskräftig angefochten ist. Im Übrigen wird die V. durch Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt. Sie wird gemäß den §§ 1592 ff. BGB bestimmt. Auf die Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung einer nicht entsprechend dem § 1592 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB gegebenen V. oder über die Anfechtung einer entsprechend dem § 1592 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB gegebenen V. Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der V. wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, sofern nicht schwerwiegende Zweifel an der V. bestehen (§ 1600 d II BGB). Die gerichtliche Anfechtung der V. ist binnen zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die V. sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist. Die Feststellung der V. und die Feststellung der Nicht Vaterschaft sind durch die DNA-Analyse sehr viel zuverlässiger geworden als dies jemals früher der Fall war. Sie wären tatsächlich fraglos, wenn in einer globalen Gendatenbank die Daten jedes Menschen enthalten wären. Lit.: Hildebmndt, D., Der positive Vaterschaftsnachweis, Diss. jur. Göttingen 1997; Roth, W., Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater, NJW 2003, 3153; Matzner, M., Vaterschaft aus der Sicht von Vätern, 2004; Stylianides, A., Rechtsfolgen privater Vaterschaftsbegutachtung, 2005
Vater.
Abstammung (2, 3).
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