Abstempelung des amtlichen Kennzeichens ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen vorgeschrieben. Die Abstempelung beendet das Zulassungsverfahren. Erst mit Anbringung der Dienststempel auf dem amtlichen Kennzeichen ist das Fahrzeug zum öffentlichen Strassenverkehr zugelassen. Eine vorherige Benutzung ist -Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG. Jedoch darf mit einem von der Zulassungsstelle oder einem Sachverständigen ausgestellten Vorführschein das zulassungspflichtige Fahrzeug zur Abstempelung der Kennzeichen oder zur Untersuchung durch den Sachverständigen oder Prüfer mit amtlichem Kennzeichen ohne Dienststempel benutzt werden.
Weitere Begriffe : Gesamtgutsverbindlichkeiten | Gewinnbeteiligung | Investmentaktiengesellschaft |
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