Abwasserabgaben
Gewässerschutz.
Abwasser.
Nach dem G über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer i. d. F. v. 18. 1. 2005 (BGBl. I 114) m. Änd. ist das Einleiten grundsätzlich abgabenpflichtig (§ 1). Das G ist Ausdruck des umweltrechtlichen Verursacherprinzips. Abgabenpflichtig ist der Einleiter (§ 9). Die Abgabepflicht wird nach Grund und Höhe durch Bescheid festgesetzt (§ 4), wobei i. d. R. das Ausmaß der verursachten Verschmutzung (sog. Schadeinheiten) maßgebend ist. Die A. wird von den Ländern erhoben. S. a. Umweltschutz.
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