Gewässerschutz
die Vorkehrungen zum Schutz der Gewässer, insbes. der zur Trinkwasserversorgung benötigten, vor Verunreinigungen. Dem G. dienen vor allem die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes.
. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz, das als Rahmengesetz durch die Wassergesetze der Länder ausgefüllt wird, bedarf die besondere Benutzung eines Gewässers (z. B. Entnahme u. Ableiten von Wasser, Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder in Grundwasser) der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der durch Verwaltungsvorschriften festzusetzenden Mindestanforderungen, wenigstens aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.
Das Wasserhaushaltsgesetz wird ergänzt durch das Abwasserabgabengesetz, das für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer die Zahlung einer Abwasserabgabe vorschreibt, deren Höhe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet. Auf diese Weise soll ein finanzieller Anreiz zur Reduzierung der Schadstoffe ausgelöst werden. Widerspruch u. Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
Aufgrund des Wasch- u. Reinigungsmittelgesetzes dürfen Wasch- u. Reinigungsmittel nur so in den Verkehr gebracht werden, dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. Daher werden strenge Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit gestellt; bestimmte Höchstmengen von Phosphorverbindungen dürfen nicht überschritten werden. Auf den Verpackungen sind die wichtigsten Bestandteile anzugeben; bei phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln müssen abgestufte Dosisempfehlungen aufgedruckt sein.
Wasserrecht.
Reinhaltung der Gewässer, Unterhaltung der Gewässer.
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