actio quasi negatoria

Abwehrklage, die im Gegensatz zur actio negatoria nicht dem Schutz der Rechtsobjekte, sondern dem der Rechtssubjekte dient, wenn Rechtsgüter der §§ 823 ff BGB (unerlaubte Handlung) nur objektiv rechtswidrig, also nicht zugleich auch schuldhaft verletzt werden; Ziel: a) vorbeugender Schutz durch vorbeugende Unterlassungsklage; b) Schutz gegen bereits vorhandene Störung durch beseitigende Unterlassungsklage, z. B. Klage auf Widerruf beleidigender Behauptungen.




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