Rechtsobjekt

der Gegenstand, auf den sich ein Recht beziehen kann (z.B. Sache, Forderung).

Jedes subjektive Recht bezieht sich auf ein R. Dies kann z. B. eine körperliche Sache sein (z.B. beim subjektiv-dinglichen Recht des Eigentums) oder ein Immaterialgüterrecht (z. B. bei der Forderung aus dem Kauf eines Patents), es kann ein Recht wieder Objekt eines Rechtes sein (ein Pfandrecht an einem Forderungsrecht). R. kann aber auch eine Person sein, z. B. die eigene (beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht) oder eine fremde (z. B. bei der Kaufpreisforderung der Käufer).

ist der Gegenstand, auf den sich das subjektive Recht einer Person bezieht. R. sind entweder körperliche Gegenstände (Sachen) oder unkörperliche Gegenstände (insbes. Rechte). So kann z. B. ein Pfandrecht sowohl an einer Sache als auch an einer Forderung bestehen.

ist der Gegenstand, auf den sich ein Recht beziehen kann (z.B. Sache, Forderung). In der Regel steht das R. unter der Herr- schaftsmacht eines Rechtssubjekts. Es kann als R. nicht selbst Träger von Rechten sein. Lit.: Fischer, D., Die Elektrizität als Rechtsobjekt, 1957; llgner, H., Der Schrittmacher als Rechtsobjekt, 1990

Gut, das der rechtlichen Beherrschung durch ein Rechtssubjekt unterliegt und damit Gegenstand eines Herrschaftsrechts ( absolutes Recht) ist. Rechtsobjekte sind Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90 a BGB), Immaterialgüter (Schöpfungen, an denen z. B. ein Urheberrecht, Patentrecht, oder Markenrecht besteht) und bestimmte Rechte (dingliche Rechte, Forderungen, Mitgliedschaftsrechte).
Rechtssubjekte selbst und auch der Körper eines — lebenden oder toten — Menschen können demgegenüber niemals Rechtsobjekt sein.

Gegenstand.




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