Actio pro socio
Darunter ist bei Personengesellschaften die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesamthand gegen einen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialrechtsbeziehungen) durch einen einzelnen oder mehrere Gesellschafter zu verstehen.
Es kann aber nur Leistung an die Gesellschaft verlangt werden. Klageberechtigt ist jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht geschäftsführungs- und/oder vertretungsbefugt ist. Voraussetzung ist, daß ein hinreichender Grund für die Ausübung besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter seiner Pflicht, gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Sozialansprüche geltend zu machen, nicht nachkommt. Umstritten ist, ob es sich bei der a.p.s. um ein Problem der Prozeßführungsbefugnis (Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft) oder der Aktivlegitimation handelt. Die noch h.M. nimmt letzteres an: Der klagende Gesellschafter mache zugleich eigene Ansprüche geltend, da sich die Gesellschafter die Erfüllung wechselseitig im Gesellschaftsvertrag zugesagt hätten. Jedenfalls scheidet im Fall der a.p.s. eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichem Grund i.S.d. § 61 I ZPO aus.
(lat. = Klagerecht für die Gesellschafter), bei einer Gesellschaft kann ein Gesellschafter das Recht aller Gesellschafter als Gesamthandsgläubiger gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend machen; z. B. in der Gesellschaft A,B und C kann A im eigenen Namen gegen C klagen, dass dieser seiner Beitragspflicht gegenüber der Gesamthand A,B,C nachkommt.
([lat.] Handeln für den Gesellschafter) ist die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft (sog. Sozialanspruch) gegen einen anderen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen einzelnen oder mehrere einzelne Gesellschafter (z.B. Anspruch auf Beitragsleistung). Der Gesellschafter kann aber nicht Leistung an sich, sondern nur an die Gesamtheit der Gesellschafter verlangen. Die moderne a.p. s. ist von der a. p. s. des römischen Rechts zu unterscheiden. Lit.: Hadding, W., Actio pro socio, 1966
(Gesellschafterklage): Recht eines einzelnen oder mehrerer Gesellschafter, einen Anspruch der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter (Sozialanspruch) nn eigenen Namen geltend zu machen.
Teilweise wird die Gesellschafterklage als Fall der Prozessstandschaft gesehen, bei der der Gesellschafter einen fremden Anspruch — den der Gesellschaft — im eigenen Namen geltend macht. Danach ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger die Gründe für die Notwendigkeit der Klageerhebung im eigenen Namen darlegt. Solche Situationen sind dann zu bejahen, wenn der geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte Gesellschafter die Rechtsverfolgung verweigert oder Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen den einzigen vertretungsberechtigten Gesellschafter durchgesetzt werden sollen.
Nach der Gegenansicht macht der Kläger mit der actio pro socio auch ein eigenes Recht geltend. Die
Sozialansprüche stehen nach dieser Ansicht nicht allein der Gesellschaft, sondern auch jedem einzelnen Gesellschafter zu, da sie im Gesellschaftsvertrag auch jedem Mitgesellschafter versprochen werden. Die Klage
ist danach ohne weiteres zulässig. Der in Anspruch Genommene kann aber materiellrechtlich gem. § 242 BGB einwenden, dass die Geltendmachung gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstößt oder die interne Geschäftsverteilung missachtet.
Die actio pro socio findet auch im GmbH-Recht Anwendung. Sie setzt allerdings (als Prozessvoraussetzung bzw. gern. § 242 BGB) voraus, dass der Geschäftsführer die Rechtsverfolgung verweigert hat oder die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr hat (BGH NJW 1998, 1951).
Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen oder Handelsrechts kann ein einzelner Gesellschafter mit der a. p. s. das allen Gesellschaftern als Gesamthandsgemeinschaft gegen einen anderen einzelnen Gesellschafter zustehende Recht, z. B. auf Leistung der vereinbarten Beiträge (§ 705 BGB), im eigenen Namen geltend machen, ggf. durch Klage. Der Gesellschafter kann jedoch immer nur Leistung an die Gesamthand, also an alle Gesellschafter, fordern.
Vorheriger Fachbegriff: actio Pauliana | Nächster Fachbegriff: actio quasi negatoria