Adoptionssachensind eine Unterart der Familiensachen (§§ 186 ff. FamFG). Sie betreffen insbes. die Annahme als Kind sowie die Ersetzung der Einwilligung hierzu. Zuständig ist das Amtsgericht als Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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