Akkreditierung

ist im Völkerrecht die mit Entgegennahme des Beglaubigungsschreibens durch die zuständige Stelle des Empfangsstaats (z.B. nach Art. 59 I S. 3 GG des Bundespräsidenten Deutschlands) vollzogene Anerkennung eines Menschen als Gesandter.

Verfahren, durch das ein Staat vor Entsendung eines Diplomaten beim zukünftigen Residenzland anfragt, ob es mit der Wahl der Person einverstanden ist und diese zur „Persona grata” (vgl. Persona non grata) erklärt. Die Zustimmung des Residenzlandes wird Agrement genannt. Botschafter und Gesandte sind beim Staatsoberhaupt, Geschäftsträger beim Außenminister akkreditiert.

Beglaubigung von Diplomaten.

(franz.), Kredit einräumen oder verschaffen; bevollmächtigen, beglaubigen, zur Zahlung anweisen. Akkreditiv.




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