Beglaubigung
Es gibt spezielle Erklärungen, für die eine sogenannte öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben worden ist. Diese Erklärung muss dann schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden vom Notar beglaubigt werden. Wird die ganze Urkunde vom Notar abgefasst, so bedarf es natürlich keiner zusätzlichen Beglaubigung. Bestimmte Urkunden im Rahmen des Sozialrechts können auch von den Gemeinden beglaubigt werden.
Eine häufig vorgesehene Form Vorschrift, vor allem im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Registern. Bei ihr muß der betroffene Bürger seine Unterschrift in Gegenwart eines Notars oder eines anderen dazu befugten Beamten leisten, der sich vorher den Ausweis hat zeigen lassen und dann bestätigt, daß die Unterschrift tatsächlich von dem betreffenden Bürger stammt.
1) förmliche Bestätigung der Richtigkeit eines Sachverhalts, meist der Echtheit einer Unterschrift oder der Übereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift. Ist durch Gesetz öffentliche
B. vorgeschrieben, so bedarf es der Schriftform und
B. der Unterschrift durch die zuständige Stelle, nach dem BeurkundungsG i. d. R. durch den Notar. Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Sog. einfache B.en, z. B. die B. der Unterschrift durch Gemeindebehörde oder einer Abschrift durch Rechtsanwalt reichen für öffentliche B. nicht aus. B. öffentlicher Urkunden für den Auslandsgebrauch heisst Legalisation. - 2) Völkerrechtlicher Akt, der mit der Übergabe des B.sschreibens (Akkreditiv) durch diplomatischen Vertreter des Entsendestaates an Staatsoberhaupt oder Aussenminister des Empfangsstaates bewirkt wird.
In verschiedenen Fällen ist öfftl. B. vorgeschrieben (z.B. bei Anmeldungen zum Vereins- und zum Handelsregister, Formvorschriften). Dazu ist nach § 129 BGB erforderlich, dass die Erklärung schriftlich abgefasst u. die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar als echt, d.h. als Unterschrift des Unterzeichnenden, bezeugt wird. - Durch eine amtliche B. wird bestätigt, dass die Abschrift (Kopie) einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt. Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Im übrigen sind die durch Rechtsverordnung der Bundes- bzw. der Landesregierung bestimmten Behörden berechtigt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Diese Behörden können auch die Echtheit von Unterschriften beglaubigen, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird u. keine öfftl. B. vorgeschrieben ist (§§ 33, 34 VwVfG).
(§ 129 BGB) einer Erklärung ist das Zeugnis über die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens des Erklärenden (einer schriftlichen Erklärung) und über den Zeitpunkt der B. ( §§ 40ff., 63, 65 BeurkG). Beglaubigt werden können auch Computerausdrucke von Behörden. Öffentliche B. ist die durch notarielle Beurkundung ersetzbare B. durch einen Notar. Lit.: Huhn, D./Schuckmann, H. v., Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. A. 2003
Tatsachenbescheinigung eines zuständigen Amtsträgers über die Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen oder das Übereinstimmen einer Abschrift mit dem Original. Unterschieden werden die öffentliche und die amtliche Beglaubigung.
Zuständig für die öffentliche Beglaubigung ist der Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO), in bestimmten Fällen
auch der Konsularbeamte (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz). Das Verfahren der Beglaubigung richtet sich nach dem BeurkG (§§ 39-43). Sollen eine Unterschrift oder ein Handzeichen beglaubigt werden, sind diese in Gegenwart des Notars entweder zu vollziehen oder anzuerkennen. Der Notar hat sich Gewissheit über die Person des Unterzeichners zu verschaffen und fertigt über den Vorgang einen Beglaubigungsvermerk, der von ihm zu unterzeichnen und zu siegeln ist. Der Inhalt der unterzeichneten Urkunde ist vom Notar nur daraufhin zu überprüfen, ob sich hieraus Gründe ergeben, die Amtstätigkeit zu versagen. Eine Blanko-Unterschrift darf grundsätzlich nur (mit einer entsprechenden Angabe im Beglaubigungsvermerk) beglaubigt werden, wenn dargelegt wird, dass die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird.
Die amtliche Beglaubigung durch entsprechende Beglaubigungsvermerke wird von den durch Bundes-Rechtsverordnung oder Landesrecht bestimmten Behörden vorgenommen. Darüber hinaus kann jede Behörde Abschriften von Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat. Das Beglaubigungsverfahren richtet sich nach §§ 33, 34 VwVfG und den entsprechenden Vorschriften der LVwVfG.
Ist gesetzlich als besondere Form des Rechtsgeschäfts die Beglaubigung vorgeschrieben, erfüllt regelmäßig nur die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens unter der Erklärung die erforderliche Form, nicht aber die amtliche Beglaubigung (vgl. § 129 BGB, § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVfG). Eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts oder seine gerichtliche Protokollierung in einem Prozessvergleich erfüllen stets auch das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung (vgl. §§ 129 Abs. 2, 127a BGB).
Zur Erforderlichkeit einer öffentlichen Beglaubigung eines Rechtsgeschäfts vgl. z.B. §§77, 371, 403, 929 a Abs. 2, 1035, 1154 Abs. 1, 1355 Abs. 3, 4, 1491 Abs. 1, 1491 Abs. 2, 1560, 1617 Abs. 1, 1617 a Abs. 2, 1617 b Abs. 2, 1617 c Abs. 1, 1618, 1757 Abs. 3, 1945, 2120, 2121, 2198 Abs. 1, 2215 Abs. 2, 2264 BGB.
(Urkunden) Form (1 b).
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