Sozialgericht
unterste Stufe der Sozialgerichtsbarkeit; die Kammer eines S.s besteht aus einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Sozialrichter aus Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber; Berufung erfolgt an das LandesS. (Senate mit 3 Richtern und je einem ehrenamtlichen Landessozialrichter aus Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber); die Revision geht an das BundesS. Verfahren im SGG geregelt; die S.e sind zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.
(§§ 7ff. SGG) ist das Gericht der ersten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit. Es ist zuständig für Sozialrechtsstreitigkeiten (z.B. Sozialversicherung). Es besteht aus Kammern mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Ansprüche auf Zahlung von Beträgen zur privaten Pflegeversicherung können (seit 1998) außer durch Leistungsklage vor dem S. auch im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. Lit.: SGG, 10. A. 2006; Niesei, K., Der Sozialgerichts- prozess, 4. A. 2005; Meyer-Ladewig, 7. u. a., Sozialge- richtsgesetz, 8. A. 2005; Krasney, O./Udsching, P, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. A. 2005; Binder, S. u.a., Sozialgerichtsgesetz, 2003; Sozi- algerichtsgesetz, hg.v. Lüdtke, P., 2. A. 2006
Die S. sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg in diesem Gerichtszweig offen steht. Kammern mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Kein Vertretungszwang. Die allgemeine Dienstaufsicht übt die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle aus. §§ 7 ff. SGG.
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