Vertagung

1) Von V. einer Gerichtsverhandlung spricht man, wenn die begonnene Verhandlung abgebrochen und ein neuer Verhandlungstermin bestimmt wird. Im Strafprozess muss die Hauptverhandlung spätestens am 11. Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden; anderenfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. - 2) V. des Parlaments bedeutet keine Unterbrechung der Sitzungsperiode.

(z. B. § 227 I ZPO) ist die Bestimmung eines neuen Termins zur Verhandlung in einem noch nicht beendeten Termin. Sie erfordert erhebliche Gründe. Sie ist zu unterscheiden von der Aufhebung oder Verlegung eines Termins.

Terminsänderung.

ist die Bestimmung eines neuen Termins nach Beginn der Verhandlung (vorher: Verlegung). Beides kann nur aus erheblichen Gründen erfolgen. Über eine Verlegung entscheidet der Vorsitzende, über eine V. das Gericht (§ 227 ZPO). S. ferner Gerichtsferien, Aussetzung (und Unterbrechung) der Hauptverhandlung in Strafsachen.




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