Vertagung 1) Von V. einer Gerichtsverhandlung spricht man, wenn die begonnene Verhandlung abgebrochen und ein neuer Verhandlungstermin bestimmt wird. Im Strafprozess muss die Hauptverhandlung spätestens am 11. Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden; anderenfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. - 2) V. des Parlaments bedeutet keine Unterbrechung der Sitzungsperiode.
Weitere Begriffe : Revidierte Berner Übereinkunft | Polizeibeamte | Kinderlastenausgleich |
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