Mündliche Verhandlung

In allen Prozessen außer im Strafprozeß die Verhandlung der Parteien selbst beziehungsweise ihrer Prozeßbevollmächtigten vor dem Gericht, das den Prozeß entscheiden soll. Die Parteien werden vom Gericht zur mündlichen Verhandlung geladen. Erscheint eine Partei nicht, so kann gegen sie in einigen Prozeßarten ein Versäumnisurteil ergehen. Erscheinen beide, so müssen sie zunächst ihre Anträge stellen. Danach soll das Gericht mit ihnen den Streitfall an Hand der Akten erörtern und sie um weitere Erklärungen dazu bitten. Es können auch bereits Beweise erhoben werden. Am Schluß der mündlichen Verhandlung sollen die Parteien beziehungsweise ihre Prozeßbevollmächtigten die Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt noch einmal im Zusammenhang vorzutragen («Plädoyer»). Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet anschließend seine Entscheidung. Über die mündliche Verhandlung wird vom Gericht ein Protokoll errichtet, das den Parteien beziehungsweise ihren Prozeßbevollmächtigten ausgehändigt oder übersandt wird.

Mündlichkeitsgrundsatz.

Verhandlung, mündliche.

ist die Verhandlung, die vor dem Gericht bei Anwesenheit der Beteiligten durch mündlichen Vortrag (wenn auch auf Grund vorbereitender Schriftsätze) durchgeführt wird. Sie ist in den meisten Verfahrensordnungen für das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen (Mündlichkeitsgrundsatz), im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt. Im Zivilprozess soll nach dem Konzentrationsgrundsatz und zur Beschleunigung des Verfahrens der Rechtsstreit grundsätzlich in einem durch Aufklärung zur Ergänzung des Parteivorbringens, Ladung von Zeugen, Vorlegung von Urkunden usw. vorbereiteten Haupttermin erledigt werden (§§ 272, 273, 358 a ZPO; ebenso für das Verwaltungsstreitverfahren §§ 87 ff. VwGO). Der Vorsitzende bestimmt deshalb einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) nur dort, wo eine rasche Erledigung geboten und möglich erscheint; sonst findet vor dem Haupttermin ein schriftliches Vorverfahren statt (§ 276 ZPO). Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken (§ 278 I ZPO; Sühneversuch); an eine erfolglose Güteverhandlung schließt sich die streitige m. V. an (§§ 278 II, 279 ZPO). Die m. V. findet in einer Sitzung des Gerichts statt, über die eine Niederschrift (Verhandlungsprotokoll) erstellt wird. Im Strafprozess entspricht der m. V. die Hauptverhandlung. Im förmlichen Verwaltungsverfahren entscheidet die Behörde grundsätzlich nach m. V. (§ 67 I VwVfG; Ausnahmen § 67 II). Nähere Vorschriften (u. a. über Zeugen und Sachverständige, Verlauf der m. V., Entscheidung und deren Anfechtung) enthalten die §§ 63 ff. VwVfG. Für das Verwaltungsstreitverfahren s. dort (4, 5, 10), für den Finanzgerichtsprozess Finanzgerichtsbarkeit.




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