Aktienbuch Sobald eine Aktiengesellschaft -«Namensaktien oder "«Zwischenscheine ausgibt, ist sie zur Führung eines A. verpflichtet. Darin sind die jeweiligen Inhaber der Namensaktien und Zwischenscheine zu verzeichnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im A. eingetragen ist. Jeder Aktionär hat das Recht, das A. einzusehen (§ 67 AktienG).
Weitere Begriffe : Konkursvorrecht | Konzernvorbehalt | Debitorenziehung |
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