Aktiendepot

Die meisten Aktien sind Inhaberaktien. Das bedeutet: Derjenige, der die Aktie vorlegen kann, gilt als befugt, die daraus resultierenden Rechte wahrzunehmen. Entsprechend riskant ist also auch der Verlust der Papiere. Um sich davor zu schützen, lassen die meisten Aktionäre ihre Wertpapiere gegen eine Gebühr in einem Bankdepot verwahren.
Arten der Aktienverwahrung
Das Depotgeschäft, das nur von zugelassenen Kreditinstituten ausgeübt werden darf, ist im Depotgesetz geregelt. Danach sind die Aktien eines jeden Kunden abgesondert von anderen Aktien aufzubewahren. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass die Aktien eines Kunden von einem Streifband umfasst werden, auf dem der Inhalt und der Name des Bankkunden notiert sind — diese Einrichtung nennt man deshalb Streifbanddepot.

Da diese Verwahrungsmethode umständlich und teuer ist, hat sich in der Praxis die Sammelverwahrung durchgesetzt. Dabei werden alle Aktien einer Aktiengesellschaft, die bei einer Bank lagern, gemeinsam aufbewahrt. Der Kunde erhält dann bei der Entnahme der Wertpapiere aus dem Depot nicht mehr unbedingt
diejenigen, die er eingelegt hat, sondern eine entsprechende Anzahl Aktien gleichen Nennwertes.

Um Kosten für Herstellung und Aufbewahrung von Aktien zu sparen, hat der Gesetzgeber auch die Erstellung einer Sammelurkunde zugelassen. Bei diesem Verfahren gibt es keine einzelnen Wertpapiere mehr, vielmehr repräsentiert die Sammelurkunde zahlreiche Aktien. Beide letztgenannten Verfahren darf die Bank allerdings nur anwenden, wenn der Kunde sie dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat.
Pflichten der Bank
Die Bank muss bei jeder Hinterlegung den Namen und die Anschrift des Bankkunden sowie die Art, den Nennbetrag oder die Stückzahl der Aktien im so genannten Verwahrungsbuch aufzeichnen.
In den meisten Fällen vereinbart der Kunde, dass die Bank neben der Depotverwahrung auch alle anderen Handlungen vorzunehmen hat, die mit den Aktien zusammenhängen, wie beispielsweise die Verwaltung der Wertpapiere, die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Einziehung der Dividende. Hinsichtlich des Stimmrechts muss die Bank ihrem Kunden mitteilen, wie sie in der Hauptversammlung abzustimmen gedenkt. Erhält sie daraufhin keine andere Weisung, so darf sie entsprechend vorgehen. Gibt der Aktionär allerdings andere Order, so muss sie sich an die Bestimmungen des Kunden halten.

Haftung der Bank
Der Haftungsumfang der Bank richtet sich nach den Vereinbarungen mit dem Kunden. Wird nur die Depotverwahrung ausgemacht, so haftet die Bank auch nur dafür, also etwa für den Verlust der Papiere. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte aus der Aktie ist dann ausschließlich Sache des Kunden.
Übernimmt die Bank jedoch auf Wunsch des Kunden die gesamte Verwaltung der Papiere und begeht sie dabei schuldhaft einen Fehler, dann ist sie verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
Da der Schadenersatz durch vertragliche Vereinbarungen jedoch eingeschränkt werden kann, sollte man unbedingt das entsprechende Kleingedruckte beachten.
DepotG
Siehe auch Aktien, Aktiengesellschaft




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