Zwischenschein Interimsschein, ein Anteilschein, der dem Aktionär vor Ausgabe der Aktien ausgestellt wird. Er kommt vor allem bei nicht volleinbezahlten Inhaberaktien in Betracht. Der Zw. muss auf den Namen lauten; Zw. auf den Inhaber ist nichtig, § 10 AktG. Anspruch auf Zw. nur bei entsprechender Bestimmung in der Satzung.
Weitere Begriffe : Kyoto-Protokoll | Lex generalis | eventual |
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