Allgemeines Landrecht
Preussisches Allgemeines Landrecht.
(ALR) ist das 1794 in Preußen in Kraft gesetzte und u. a. bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) geltende, naturrechtliche Gesetzbuch des aufgeklärten Preußen (ca. 19000 Paragraphen), das insbesondere in seiner Bestimmung der Aufopferung (§§ 74, 75 Einl. ALR) und der Aufgaben der Polizei (II, 17 § 10 ALR) auch über seine Geltungsdauer hinaus fortgewirkt hat.
Das preuß. ALR von 1794 war eine umfassende Kodifikation, die sich in Abkehr von Grundgedanken des römischen Rechts weitgehend an das Naturrecht anlehnte; es enthielt in manchen Teilen Rechtssätze, die von dem heute noch geltenden Recht - z. B. dem BGB - übernommen worden sind. Teil I des ALR umfasste ausschließlich privatrechtliche Normen (Personen-, Schuld-, Sachenrecht usw.), Teil II außer solchen - insbes. familienrechtlichen Bestimmungen - auch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Beamten-, Gewerbe-, Straf-, Polizeirecht usw.). Die Bestimmung über die Aufgaben der Polizei (Teil II Titel 17 § 10) galt bis zur Neuregelung des Polizeirechts, das sie im Wesentlichen übernahm, als Ermächtigung für das polizeiliche Einschreiten „zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben drohenden Gefahren“.
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