Naturrecht

Von Philosophen und Theologen ist immer wieder die Ansicht vertreten worden, es müsse Rechtsnormen geben, die zu allen Zeiten für alle Menschen gelten, zum Beispiel das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, vielleicht auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Eigentum und Einhaltung einmal geschlossener Verträge. Bereits die letzten drei Punkte sind aber umstritten, woran deutlich wird, daß es äußerst schwierig ist, die einzelnen Normen des Naturrechts aufzufinden, wenn es sie überhaupt gibt. Die katholische Kirche hält jedoch bis heute an einer Naturrechtslehre fest. Moderne Versuche, das Naturrecht aufzufinden, begannen in der Aufklärung Ende des 18. Jahrhunderts und fanden ihren Niederschlag in den Menschenrechten oder Grundrechten. Im Gegensatz zur Naturrechtslehre steht der sogenannte Rechtspositivismus, der sich allein am jeweils geltenden Recht (im objektiven Sinne) orientiert. Auch er ist aber gefährlich, weil er dazu führt, daß die Gerichte auch zum Werkzeug eines Unrechtsstaates wer- den können, wie zum Beispiel während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland.

naturgegebene Ordnung der grundlegenden Rechte und Pflichten im menschlichen Zusammenleben. Das N. bedarf i. Gegensatz zum positiven Recht (Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht) nicht der schriftlichen Niederlegung, Bekanntmachung oder allgemeinen Übung. Es gilt zu allen Zeiten und überall, wo Menschen leben, und gilt in seinem Kernbestand unabhängig von staatlicher Anerkennung. Die Grundlagen der Lehre vom N. finden sich insbes. in der antiken Philosophie (Platon, Aristoteles) und in der christlichen Religionsphilosophie (z.B. bei Augustinus und Thomas von Aquin). Der Gottesgläubige sieht die Wirksamkeit und Verbindlichkeit des N.s in der Schöpfungsordnung begründet, der Nicht-Gottesgläubige verankert sie in der Natur und im Wesen des Menschen, so wie er sie versteht und erkennt. Der Inhalt des N.s lässt sich nicht, wie Rationalismus und Aufklärung versuchten, als "Vernunftrecht" in einem allumfassenden System detailliert darstellen; in seinen konkreten Verästelungen wird er sogar nach soziologischen, geschichtlichen Gegebenheiten und nach der Entwicklung des Menschen und seines Selbstverständnisses einem gewissen Wandel unterliegen. Ein Kembereich lasst sich aber als umwandelbar festhalten, z.B. dass kein Unschuldiger ohne hinlänglichen Grund (Notwehr) getötet werden darf und dass die Freiheit und die Würde des Menschen der oberste Rechtswert ist. Hugo Groti- us. - GG, Gesetzgeber und Rechtssprechung anerkennen die Verbindlichkeit des N.s in der BRD.

ein schon von Aristoteles benutzter Gegenbegriff zum Gesetzesrecht. Man kann ihn definieren als die Gesamtheit jener dem positiven Recht vorausliegenden Normen, die unabhängig von staatlicher Sanktionierung allgemeine Geltung beanspruchen. Dem naturrechtlichen Denken gilt - in strikter Entgegensetzung zum machtbezogenen Rechtspositivismus - die Natur der Dinge als Quelle zeitlos gültiger, vernunftnotwendiger, an der Gerechtigkeitsidee unmittelbar orientierter Rechtsprinzipien.
Indessen vermag der zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Hoheitsakten der Staatsgewalt aufgerufene Richter schon deshalb kaum auf das Naturrecht zu rekurrieren, weil eine Vielzahl unterschiedlicher Naturrechtslehren zutage tritt, sobald man den relativ kleinen Bereich fundamentaler Rechtsgrundsätze verlässt. Für den deutschen Richter ist alleiniger - und substantiell auch zureichender - Prüfungsmassstab das Grundgesetz mit seiner normativen Wertordnung, die sich in erster Linie zu Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit bekennt.

Unter N. versteht man ein für alle Zeiten u. Völker gültiges Idealrecht, das seine Entstehung nicht der staatlichen Rechtsetzung verdankt, sondern "von Natur aus" vorgegeben ist. Die Idee des N. ist griechischen Ursprungs (Platon, Aristoteles). Insbesondere Thomas von Aquin hat das antike N., vornehmlich im Rückgriff auf Aristoteles, fortgebildet u. christlich untermauert. Nach Ansicht der thomistischen Scholastik hat Gott in der Schöpfungsordnung Werte angelegt, die dem Menschen kraft seiner Natur erkennbar sind. Durch ihre Befolgung erfüllt der Mensch seinen natürlichen Daseinszweck. In der Neuzeit hält das profane Vernunftrecht zwar an dem universalistischen u. überzeitlichen Geltungsanspruch des N. fest, löst es aber von seiner Begründung im göttlichen Schöpferwillen u. emanzipiert es so von der Moraltheologie. In dieser Ausprägung fand das N. Eingang in die grossen Kodifikationen des 17. und 18. Jahrhunderts (z.B. preussisches Allgemeine Landrecht von 1794). Spätestens im Hochmittelalter zeichnen sich jedoch bereits gegenläufige Strömungen ab, die den Geltungsanspruch des N. gefährden. Der Nominalismus in der Schule Duns Scotus’ u. Wilhelm Occams lehnt es ab, Gott an eine bestimmte Werteordnung zu binden. Das Gute u. Gerechte lässt sich nach dieser Auffassung nicht aus allgemeinen Wesensbegriffen, sondern nur aus der Hingabe an den göttlichen Willen ableiten. Damit gewinnt das Individuelle Vorrang vor dem Allgemeinen; das persönliche Rechtsgewissen tritt an die Stelle der objektiven Seins- u. Werteordnung. An diesen nominalistischen Voluntarismus knüpft auch Luther an, der die Rechtfertigung des gefallenen u. erlösungsbedürftigen Menschen allein in der Gnade des der Vernunft verborgenen, nur im Glauben erfahrbaren Gottes gründet. (Von daher wird es begreiflich, dass die protestantische im Unterschied zur katholischen Theologie dem Naturrecht zumeist mit grossen Vorbehalten begegnet.) Thomas Hobbes zieht sodann in seiner Staatslehre aus der rationalen Unableitbarkeit der ethischen Norminhalte die Folgerung, dass zur Überwindung des sonst unvermeidlichen Krieges aller gegen alle - den er in den Glaubens- u. Bürgerkriegen seiner Zeit anschaulich vor Augen geführt sah - die staatliche Autorität die real wirksame Rechts- u. Friedensordnung setzen müsse. Hobbes gilt daher letztlich als der Begründer des Rechtspositivismus. Für die Anhänger des N. sind zumindest bestimmte wesentliche Rechtswerte - z. B. Achtung der Menschenwürde, Gerechtigkeit, Gleichheit -, darüber hinaus aber auch vergleichsweise konkrete Handlungsanweisungen - wie etwa das Verbot des Mordes, der Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls - vorstaatlich, d. h. unabhängig vom staatlich gesetzten Recht, gültig. Das N. bleibt stets dem Einwand ausgesetzt, dass es nicht möglich sei, überzeitlich-allgemeingültige Inhalte im Blick auf die konkrete geschichtliche Situation als rechtlich verbindliche Normen zu bestimmen. Das ändert nichts an der Feststellung, dass das N. immer dann seine mobilisierende u. revolutionierende Kraft zu entfalten vermochte, wenn das positive Recht dem Rechtsempfinden des Zeitalters nicht mehr entsprach. Gerade angesichts der extremen Auswirkungen des Rechtspositivismus, wie sie vor allem im nationalsozialistischen Unrechtsstaat zutage traten, hat es eine neue Aktualität gewonnen. Indem das GG die Würde des Menschen für unantastbar erklärt (Art. 11) u. das Bekenntnis zu unverletzlichen u. unveräusserlichen Menschenrechten ausspricht (Art. 1 II), hat es ein der Verfassung vorgegebenes Wertesystem anerkannt, das auf der naturrechtlichen Tradition aufbaut.
Naturschutz. Der N. (einschl. Landschaftspflege) ist im Bundesnaturschutzgesetz u. in den dieses Rahmengesetz ergänzenden Naturschutzgesetzen der Länder geregelt. Er bezweckt Schutz u. Pflege von Natur u. Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen u. als Voraussetzung für seine Erholung. Instrumente des N. sind u.a. Landschaftsplanung, Errichtung von Natur- u. Landschaftsschutzgebieten, Artenschutz für wildlebende Tiere und Pflanzen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die Länder zur Aufstellung von Arten- u. Biotopschutzprogrammen verpflichtet. Massnahmen, die bestimmte vom Gesetz aufgeführte Biotope (z. B: Moore, Auwälder) zerstören oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind unzulässig. Besitz u. kommerzielle Verwertung besonders geschützter Tier- u. Pflanzenarten (dazu gehören auch die in den Anlagen I u. II des Washingtoner Artenschutzabkommens aufgeführten Arten) sind nur in Ausnahmefällen gestattet; ihre Ein- u. Ausfuhr bedarf der Genehmigung. Bei ungenehmigter Ein- oder Ausfuhr oder fehlender Besitzberechtigung werden Tiere u. Pflanzen der besonders geschützten Arten beschlagnahmt bzw. eingezogen. Schwerwiegende Verstösse gegen artenschutzrechtliche Verbote sind mit Strafe bedroht.

ist in der Rechtsphilosophie die Gesamtheit der der Natur innewohnenden, zeitlos gültigen, dem Menschen vorgegebenen Rechtssätze, die über den vom Menschen gesetzten Rechtssätzen (positives Recht) stehen. Das N., dessen Herleitung und Geltung umstritten sind, dient als Schranke bzw. Korrektiv des gesetzten Rechts. Vertreter der Idee eines Naturrechts sind griechische Philosophen, christliche Kirchen und neuzeitliche Philosophen (Vernunftrecht). Auf N. lassen sich am ehesten die allgemeinen Menschenrechte oder Grundrechte gründen. Im Einzelnen fällt der Nachweis eines Rechtssatzes als N. sehr schwer. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Schröder, P., Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht, 2001; Rohls, M., Kantisches Naturrecht und historisches Zivilrecht, 2004

Bis in die heutige Zeit wird die rechtsphilosophische Entwicklung durch den (vermeintlichen) Gegensatz von Rechtspositivismus (Gleichsetzung von Gesetz und Recht) und Naturrecht bestimmt; dieser Gegensatz lässt sich bis in die Anfänge der antiken Philosophie zurückverfolgen. Rechtsidee und konkrete Rechtsordnung folgten einer religiösen oder pseudoreligiösen Rechtfertigungsidee, d. h. dem geglaubten Grundverhältnis des Menschen zu Gott oder dem an seine Stelle gesetzten geschichtsphilosophischen Prinzip. Das Naturrecht ist eine Frage des Glaubens — in christlichem wie im allgemein religiösen, im humanistischen und innerweltlichen Verständnis und der Vernunft; darum bedeutet die Stellungnahme zum Naturrecht immer eine glaubensmäßige oder weltanschauliche Entscheidung. Die „Auslieferung” des Rechts an partikulare Interessen ist das besondere Problem des Rechtspositivismus; die Ideologisierung des Rechts ist das Problem der Naturrechtslehren. Der Naturrechtsgedanke hat eine eminent politische Funktion. Wer sich auf die Natur berufen kann, hat die Legitimität des Rechts für sich. Die frühmoderne Tradition des Naturrechts hat durch die paradoxe Berufung auf die Natur eine völlig säkulare und letztlich menschenverachtende Form politischer Autorität legitimiert. Zum Naturrecht haben nicht nur Denker von höchstem sittlichem Ernst, sondern hat auch die gewissenloseste Verachtung des Rechts Zuflucht genommen. Seit jeher wird versucht, politische Macht naturrechtlich abzusichern. Es gibt daher nicht ein „Naturrecht”, sondern es gibt, angefangen von der griechischen Philosophie bis auf den heutigen Tag, eine Reihe von historisch sich ablösenden Naturrechten, entstanden unter dem Einfluss der verschiedenen Kulturen, der Kirchen, der Weltanschauungen und politischen Situationen. Selbst der Nationalsozialismus beanspruchte sein „Naturrecht”, das auf die Naturgegebenheiten des Blutes und des Bodens gegründet war. In einer demokratisch organisierten Gesellschaft, in der das Recht vor allem funktionale Bedeutung hat, tritt die Bedeutung des Naturrechts zurück.
Das Naturrecht hat nach dem 2. Weltkrieg als Reaktion auf die Schrecken des Dritten Reichs eine unerwartete Renaissance erlebt. Hatte Radbruch im Jahr 1909 die Position des katholischen
Naturrechts als vollkommen überholt beurteilt, so erhoffte man sich nun von dem Naturrecht eine wirksame Schranke gegen Unrecht und Intoleranz. person
Als (warnendes) Beispiel für naturrechtliches Denken heißt es in dem Gutachten des I. Zivilsenats vom 6. November 1953 (BGHZ 11, Anhang 34, 65): „Was die menschliche und personhafte Würde angeht, so sind Mann und Frau völlig gleich, und das muss streng in allem Recht zum Ausdruck kommen. Streng verschieden sind sie aber nicht nur im eigentlich Biologisch-Geschlechtlichen, sondern auch in ihrer seinsmäßigen, schöpfungsmäßigen Zueinanderordnung zu sich und dem Kind in der Ordnung der Familie, die von Gott gestiftet und daher für den menschlichen Gesetzgeber undurchbrechbar ist. Die Familie ist nach der Schöpfungsordnung eine streng ihrer eigenen Ordnung folgende Einheit; Mann und Frau sind ,ein Fleisch\'. An diesen Urtatbestand (außerhalb des ehewirtschaftlichen Bereichs) Rechtsformen gesellschaftlicher Art herantragen zu wollen, ist widersinnig. Innerhalb der strengen Einheit der Familie sind Stellung und Aufgabe von Mann und Frau durchaus verschieden. Der Mann zeugt die Kinder; die Frau empfängt, gebiert und nährt sie und zieht die Unmündigen auf. Der Mann sichert, vor allem nach außen gewandt, Bestand, Entwicklung und Zukunft der Familie; er vertritt sie nach außen hin; in diesem Sinne ist er ihr ‚Haupt\'. Die Frau widmet sich, vorwiegend nach innen gewandt, der inneren Ordnung und dem inneren Aufbau der Familie. An diesen fundamentalen Verschiedenheiten kann das Recht nicht doktrinär vorübergehen, wenn es nach der Gleichberechtigung der Geschlechter in der Ordnung der Familie fragt.”
Große Bedeutung hatte das Naturrecht stets — und hat es auch heute noch — im Bereich der katholischen Kirche. Der Katholizismus hat — Systemkonform — stets an der Naturrechtsidee festgehalten (Victor Katrein, 1845-1931; Josef Mausbach, 1861-1931; Johannes Messner, 1891-1984; Heinrich Rommen, 1897-1967) und Recht als Teil und Ausschnitt des sittlichen Naturgesetzes begriffen, also Recht und Ethik gleichgesetzt. Allerdings sollen nur noch allgemeinste Prinzipien als Naturrecht gelten, alles Übrige solle dem Willen der Gesellschaftsmitglieder überlassen werden. Die protestantische Rechtslehre hat — ihrem Grundverständnis entsprechend — keine naturrechtliche Tradition.
Das Suchen nach einem allgemein gültigen Maßstab, der sich aus der Natur (der menschlichen Natur, der Natur als göttlicher Schöpfungsordnung) ableitet, ist unvermeidlich zum Misserfolg verurteilt. Zu unterschiedlich sind die Vorstellungen über das menschliche Dasein, als dass sie zur Grundlage einer Rechtsordnung gemacht werden könnten. Keine konkrete Rechtsordnung kann den Anspruch erheben, dass ihre Normen der vollen, absoluten Gerechtigkeit entsprächen. Das gilt umso mehr, seitdem das Zusammenleben der Menschen nicht mehr instinktorientiert, nicht mehr mythisch geprägt und nicht mehr durch die Kraft der Offenbarungsreligionen bestimmt ist, sondern stärker durch demokratische Vereinbarung und durch die Erkenntnisse der Wissenschaft reguliert wird.
„Es gibt fast nichts Rechtes oder Unrechtes, das nicht mit dem Wechsel der Himmelsgegend seine Natur wechselte. Drei Grad Polhöhe stürzen die ganze Jurisprudenz um. Ein Meridian entscheidet über die Wahrheit. Nach wenig Jahren des Besitzes ändern sich grundlegende Gesetze. Das Recht hat seine Epochen.
Eine spaßhafte Justiz, die ein Fluss oder ein Berg begrenzt. Wahrheit diesseits der Pyrenäen, Irrtum jenseits” (Pascal).
Der gegenwärtige Nutzen der Naturrechtsdiskussion besteht in einem Offenhalten der kritischen Funktion des Naturrechts und der dualistischen Rechtslehre mit den Parametern Gesetz, Recht und Gerechtigkeit. Was aus der Gedankenwelt des Naturrechts bleibt, ist nicht ein System ewiger materialer Rechtsgrundsätze, sondern der unter stets neuen Bedingungen zu erfüllende Auftrag an das positive Recht, dafür zu sorgen, dass der Kampf um die richtige Gestaltung der Sozialverhältnisse eine geistige Auseinandersetzung bleibt. Ist auch die Kodifikation eines Naturrechts (natural law) nicht gelungen, so hat sich doch die Idee von den unveräußerlichen Menschenrechten (natural rights) durchgesetzt. Das Bleibende ist allein der Rechtsgedanke, nämlich der Versuch, das sozial Richtige und Gerechte unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Zeit zu verwirklichen.

i. S. der Rechtsphilosophie ist das Recht, das sich aus der menschlichen Natur ableitet und das demgemäß aus der reinen Vernunft, die allen Menschen eigen ist, erkennbar ist. Das N. ist daher für alle Zeiten gültig, von Raum und Zeit unabhängig; nach einer modifizierten Auffassung bedarf es zu seiner Wirksamkeit allerdings eines Rechtssetzungsaktes auf Grund der (jeweiligen) Volksüberzeugung und ist somit wandelbar. Den Gegensatz bildet das positive, d. h. das gesetzte oder das Gewohnheitsrecht, dessen Überbetonung als Rechtspositivismus bezeichnet wird. Anhänger des antiken N. waren z. B. Plato und Aristoteles, Anhänger des christlichen N. Thomas von Aquino, während Grotius und vor allem Pufendorf das N. von der theologischen Grundlage lösten und wieder verselbständigten. Das N. wurde zu Beginn des 19. Jh. durch die historische Rechtsschule (Savigny) weitgehend verdrängt, die das gewordene und gewachsene Recht als die Quelle eines jeden Rechtssystems ansieht. In und nach dem Zweiten Weltkrieg sind unter dem Eindruck der Missachtung der Persönlichkeit durch totalitäre Regime und der Kriegsgeschehnisse naturrechtliche Gedankengänge durch die Anerkennung allgemein gültiger, unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte wieder in den Vordergrund getreten. Sie werden aus dem sittlichen Gehalt der Idee des Rechts an sich abgeleitet, aus der sich gewisse Grundregeln für das Zusammenleben der Gemeinschaften und der Menschen in den Gemeinschaften ergeben, insbes. die Grundrechte und Grundfreiheiten (Konvention zum Schutze der Menschenrechte).




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