Allmende

der ganzen Gemeinde gehörendes, gemeinsam bewirtschaftetes und genutztes Land. Nutzungsberechtigt sind meist nur die "Rechtler", die ansässigen Bauern. Die im Mittelalter vor allem als Einnahmequellen der Gemeinden weit verbreiteten
A. sind heute noch vereinzelt anzutreffen. In der Schweiz ist unter A. auch der Abstand zwischen zwei Häusern zu verstehen.

([mhd.] almende) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht die einem Verband oder einer sonstigen Personenmehrheit ([ahd.] ala, allen) zur gemeinsamen Nutzung gemeinschaftlich ([ahd.] gimeinida) zustehende, meist in Randbereichen gelegene, unter liberalistischem Einfluss seit dem 19. Jh. vielfach privatisierte Wirtschaftsfläche (z.B. Weide, Wald, Alm). Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

war das im Eigentum der Dorfgemeinde stehende Gemeindeland samt den unverteilten Naturgütern (Weide, Wasser, Wald usw.). Sie wurde von den Teilhabern der A. gemeinsam bewirtschaftet und anteilig genutzt. Die A. war eine im Mittelalter in Deutschland verbreitete Rechtseinrichtung, die aber mit der fortschreitenden Änderung der Gemeindeordnungen keine Bedeutung mehr hat.




Vorheriger Fachbegriff: Alliierter Kontrollrat | Nächster Fachbegriff: Allod


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen