Altenteilsrecht

(vgl. § 96 EGBGB) ist der Inbegriff von Nutzungen und Leistungen aus oder auf einem Grundstück zum Zweck der Versorgung des Berechtigten (Altenteilers), der vor allem in der Landwirtschaft Bedeutung hat (entweder Reallast oder persönliche, grundbuchlich abgesicherte Forderung.) Lit.: Schäfer, A., Übernahme und Altenteil, 1994 (Diss.)




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