Amateurfunkist im Amateurfunkgesetz v. 23. 6. 1997 (BGBl. I 1494) m. Änd. geregelt. Nach näherer Bestimmung von § 2 Nr. 1 ist Funkamateur der Inhaber eines einschlägigen Zeugnisses, der sich aus persönlicher Neigung, d. h. aus Liebhaberei, dem Amateurfunkdienst widmet. Amateurfunkdienst darf - neben gewissen Hilfsdiensten in Notfällen - nur als Funkdienst der Amateure untereinander ohne wirtschaftliche Interessen betrieben werden, § 2 Nr. 2. Voraussetzung für die Teilnahme am A. ist die Zuteilung eines persönlichen Rufzeichens an einen geprüften Funkamateur, § 3. Dieser darf dann von einer Amateurfunkstelle aus im Rahmen des Frequenznutzungsplans am A. teilnehmen. Die Prüfung ist nach der in § 4 vorgesehenen Prüfungsordnung abzulegen (vgl. hierzu die AmateurfunkVO v. 15. 2. 2005, BGBl. I 242, m. Änd.).
Weitere Begriffe : Flugplankoordinierung | Vorversicherungszeiten | Arbeitsplatzteilung |
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