Liebhaberei
Einkunftsarten, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
bedeutet im Steuerrecht, dass eine Tätigkeit ohne Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 I, II EStG). Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht. Die Einkünfte hieraus sind nicht zu versteuern, Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. L. liegt insbes. vor, wenn die Tätigkeit nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen Gründen betrieben wird. Typische Tätigkeiten, die die Vermutung der L. nahe legen sind das Vermieten eines Segelbootes oder das Betreiben eines Rennstalles. Streben nach Steuerersparnis begründet keine Gewinn- oder Einnahmenerzielungsabsicht (§ 15 II 2 EStG).
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