amtsempfangsbedürftige Willenserklärung

Willenserklärung, die einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs. 3 BGB). Für das Wirksamwerden der Erklärung durch Zugang bei der Behörde gelten die gleichen Grundsätze wie für empfangsbedürftige Willenserklärungen (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung).
Amtsempfangsbedürftig sind z. B. die Erklärungen gegenüber der Hinterlegungsstelle nach § 376 Abs. 2 BGB, die Erklärung des Eigentumsverzichts gegenüber dem Grundbuchamt (§ 925 BGB) oder die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht (§1945 BGB). Wahlweise auch gegenüber einer Behörde kann etwa die Aufgabe eines Rechts an einem Grundstück (§§875, 876 BGB) oder die Zustimmung zum Rangrücktritt (1880 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Nicht amtsempfangsbedürftig sind Erklärungen, die vor einer Behörde dem (privaten) Empfänger gegenüber abzugeben sind, wie insbes. die Auflassung (1925 BGB).




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