Ausschlagung

die nach dem Erbfall mögliche Erklärung eines zum Erben Berufenen, die Erbschaft nicht anzunehmen. Muß innerhalb von i.d.R. sechs Wochen nach Kenntnis des Erbanfalles zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder diesem gegenüber in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Kann sich nur auf die gesamte Erbschaft beziehen und ist unwiderruflich.

Erbausschlagung.

ist im Erbrecht (§§ 1942ff. BGB) die dem Nachlassgericht gegenüber abzugebende, formgebundene und fristgebundene Willenserklärung des vorläufigen Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die A. kann sich nicht auf einen Teil der Erbschaft bzw. des Erbteils beschränken. Lit.: Dieterlen, A., Die vertragliche Verpflichtung zur Ausschlagung, 1998; Kiunke, M., Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung, 2006

, Erbrecht: rückwirkende Beseitigung der Erbenstellung durch form- und fristgemäße Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 1942 ff. BGB). Die Erbschaft gilt dann als nicht
angefallen (Erbschaftsanfall) und fällt rückwirkend demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB).
Ausschlagungsberechtigt sind sowohl der gesetzliche als auch der vom Erblasser eingesetzte Erbe. Der Staat als Zwangserbe kann eine Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB, Staatserbrecht).
Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbschaftsanfall erfolgen (§ 1944 BGB, ausnahmsweise sechs Monate § 1944 Abs. 3 BGB). Frühestens ist sie mit dem Erbfall selbst möglich (§ 1946 BGB).
Der Erbe kann die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgeben (§ 1945 Abs. 1 BGB). Ist der Erbe geschäftsunfähig, so kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Beschränkt geschäftsfähige Erben können nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters ausschlagen (§ 107 BGB) oder der gesetzliche Vertreter schlägt selbst aus. Gesetzliche Vertreter bedürfen für die Ausschlagung der Genehmigung des Familien- (§ 1643 Abs. 2 BGB) bzw. des Vormundschaftsgerichts (§§1822 Nr.2, 1897, 1915 BGB). Die Ausschlagungserklärung kann wegen ihres rechtsgestaltenden Charakters nicht bedingt oder befristet werden (§ 1947 BGB).
Sie kann aber als rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Gleiches gilt für die Annahmeerklärung. Erforderlich ist ein Anfechtungsgrund gem. §§ 119,123 BGB.
Ein Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB kann bei Überschuldung des Nachlasses vorliegen, wenn dem Erben erhebliche Nachlassverbindlichkeiten unbekannt waren und er nicht nur einem Irrtum über den Wert des Nachlasses unterlag.
Die Anfechtungserklärung muss wie die Ausschlagung selbst gegenüber dem Nachlassgericht zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB). Für die Anfechtung von Ausschlagung und Annahmeerklärung gilt die spezielle Anfechtungsfrist von sechs Wochen, beginnend mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund oder dem Wegfall der Zwangslage (§ 1954 Abs. 1 und 2 BGB, ausnahmsweise sechs Monate § 1954 Abs. 3 BGB). Rechtsfolge ist über § 142 Abs. 1 BGB hinaus, dass die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme und die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung gilt (§ 1957 Abs. 1 BGB).
Das Ausschlagungsrecht erlischt durch die Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB, Annahme einer Erbschaft).
Annahme und Ausschlagung sind grundsätzlich nicht in der Weise teilbar, dass ein Erbteil nur zu einem Bruchteil angenommen bzw ausgeschlagen werden kann (Teilannahme/Teilausschlagung, § 1950 BGB). Ausnahmsweise kann aber ein gewillkürter Erbe, der sonst gesetzlicher Erbe wäre, einen einheitlichen Erbteil ausschlagen und gleichzeitig wieder als gesetzlicher Erbe annehmen (§ 1948 Abs. 1 BGB). Erbt ein Erbe mehrere Erbteile aufgrund verschiedener Berufungsgründe, kann er einen Erbteil ausschlagen und den anderen annehmen (§ 1951 Abs. 1 BGB).




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